ZURÜCK

Diese Beförderungsbedingungen legen die Bedingungen fest, die das Geschäftsverhältnis, die Verantwortlichkeiten und die Haftung zwischen dem Passagier und dem Beförderungsunternehmen regeln und sind FÜR DIE PARTEIEN BINDEND. Der Passagier hat einen Beförderungsvertrag mit einem Veranstalter abgeschlossen und diese Bedingungen wurden in den Vertrag des Passagiers mit dem Veranstalter aufgenommen. Diese Beförderungsbedingungen gelten auch, wenn das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt wird, unabhängig davon, ob es einen Beförderungsvertrag gibt oder nicht, und unabhängig davon, ob eine Beförderung stattfindet oder nicht.

Bitte lesen Sie die Beförderungsbedingungen sorgfältig durch, da diese Ihre Rechte und Pflichten sowie Beschränkungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Beförderungsunternehmen, seinen Bediensteten und/oder Beauftragten darlegen. Die Haftung des Beförderungsunternehmens ist begrenzt, wie in den Klauseln 22 und 23 dargelegt.

Beförderungsbedingungen

1. AUFBAU UND DEFINITIONEN

Alle Verweise auf den „PASSAGIER“ (Singular) schließen den Plural ein. Der Begriff „Passagier“ umfasst den Erwerber des Beförderungsvertrags und jede Person bzw. alle Personen, die auf dem entsprechenden Beförderungsticket genannt sind, einschließlich Minderjährige.

„BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMEN“ bezeichnet den Eigentümer und/oder den Charterer des Schiffes, unabhängig davon, ob es sich um einen reinen Schiffs- oder Pachtcharterer, einen Zeitcharterer, einen Untercharterer oder einen Betreiber des Schiffes handelt, soweit jeder von ihnen als Beförderungsunternehmen oder ausführendes Beförderungsunternehmen handelt.

Der Begriff „Beförderungsunternehmen“ umfasst die Beförderungsunternehmen, das befördernde Schiff (das „Seereiseschiff“), dessen Eigentümer, Charterer, Betreiber, alle Beiboote oder andere vom Beförderungsunternehmen für den Passagier bereitgestellten Transportmittel.

„GAST MIT BEHINDERUNG“ oder „GAST MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT“ bezeichnet eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen oder psychosozialen Behinderung oder Beeinträchtigung oder aufgrund einer anderen Behinderung infolge des Alters eingeschränkt ist und deren Situation angemessene Aufmerksamkeit und Anpassung an ihre besonderen Bedürfnisse für den allen Fahrgästen zur Verfügung gestellten Dienst erfordert.

„GEPÄCK“ bezeichnet alle Gepäckstücke, Pakete, Koffer, Kisten oder sonstigen persönlichen Gegenstände, die einem Passagier gehören oder von ihm mitgeführt werden, einschließlich Kabinengepäck, Handgepäck und Gegenstände, die der Passagier bei sich trägt oder die beim Chefsteward (Purser) zur sicheren Verwahrung hinterlegt sind.

Der „KAPITÄN“ ist der Kapitän oder die Person, die zu jeder Zeit für das befördernde Schiff verantwortlich ist und das Kommando über das Schiff hat.

„MINDERJÄHRIGE“ bezeichnet jede Person unter 18 Jahren.

„VERANSTALTER“ ist die Partei, mit der der Passagier einen Vertrag über die Schiffsreise und/oder eine Pauschalreise im Sinne der EU-Richtlinie 2015/2302 des Europäischen Parlaments über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen abgeschlossen hat. Dieser Vertrag beinhaltet die Schiffsreise an Bord des Schiffes oder einem Äquivalent.

„BEFÖRDERUNGSVERTRAG“ bezeichnet den Vertrag über die Beförderung, den der Passagier mit dem Veranstalter abgeschlossen hat und dessen Bestimmungen durch die Buchungsbedingungen belegt werden, die diese Bestimmungen enthalten.

„PASSAGIER“ bezeichnet jede Person, die entweder auf der Buchungsbestätigung, auf der Rechnung oder auf einem Ticket genannt wird.

„LANDAUSFLUG“ bezeichnet jeden Ausflug, der von Drittanbietern durchgeführt und vom Veranstalter oder dem Beförderungsunternehmen zum Verkauf angeboten wird und für den eine gesonderte Gebühr zu entrichten ist, unabhängig davon, ob die Buchung vor Antritt der Schiffsreise oder an Bord des Schiffes erfolgt.

„SCHIFF“ bezeichnet das im jeweiligen Beförderungsvertrag genannte Schiff oder ein Ersatzschiff, das dem Beförderungsunternehmen gehört, von ihm gechartert oder betrieben wird und/oder unter seiner Kontrolle ist.

 

2. NICHTÜBERTRAGBARKEIT UND ÄNDERUNG

Das Beförderungsunternehmen verpflichtet sich, die im Ticket genannte Person (der „Passagier“) auf der betreffenden Reise (die „Reise“) auf dem genannten Schiff oder einem Ersatzschiff zu befördern. Der Passagier erklärt sich damit einverstanden, an alle Bedingungen und Einschränkungen gebunden zu sein. Alle früheren mündlichen und/oder schriftlichen Vereinbarungen werden durch diese Bedingungen ersetzt. Diese Beförderungsbedingungen können nur mit der schriftlichen und unterzeichneten Genehmigung des Beförderungsunternehmens oder seines bevollmächtigten Vertreters geändert werden. Der vom Veranstalter ausgestellte Beförderungsvertrag gilt nur für den oder die Passagiere, für die er ausgestellt wurde, für das angegebene Datum und Schiff oder ein Ersatzschiff und ist nicht übertragbar.

 

3. BELEGUNG VON SCHLAFPLÄTZEN UND KABINEN

Ein Passagier hat keinen Anspruch auf die ausschließliche Belegung einer Kabine mit zwei (2) oder mehr Schlafplätzen, es sei denn, er hat einen Zuschlag für die Alleinbelegung bezahlt. Das Beförderungsunternehmen behält sich das Recht vor, den Passagier von einer Kabine in eine andere zu verlegen, und kann den Reisepreis entsprechend anpassen. Der Kapitän oder das Beförderungsunternehmen kann, wenn es ratsam oder notwendig ist, jederzeit einen Passagier von einem Schlafplatz auf einen anderen umbuchen.

 

4. AUFENTHALT BEI VERSPÄTUNG ODER ZU LANGER AUFENTHALT

4.1 Passagiere, die nach der Ankunft des Schiffes an seinem endgültigen Reiseziel und nachdem die Passagiere aufgefordert wurden, das Schiff zu verlassen, an Bord bleiben, sind gegenüber dem Beförderungsunternehmen verpflichtet, für jede Nacht, die sie an Bord bleiben, den geltenden Tarif für ihren Aufenthalt an Bord zu bezahlen.

 

5. VORZEITIGE BEENDIGUNG DER SCHIFFSREISE

5.1 Das Beförderungsunternehmen kann die Schiffsreise jederzeit vor oder nach dem Beginn der Reise und unabhängig davon, ob das Schiff vom Reiseziel abgekommen ist oder nicht, durch eine schriftliche Mitteilung an den Passagier, durch eine Bekanntmachung in der Presse oder auf andere geeignete Weise beenden, wenn die Durchführung oder die Fortsetzung der Reise durch Gründe, die außerhalb der Kontrolle des Beförderungsunternehmens liegen, beeinträchtigt oder verhindert wird oder wenn der Kapitän oder das Beförderungsunternehmen der Ansicht ist, dass eine solche Beendigung für den Betrieb und/oder die Sicherheit des Schiffes oder der Personen an Bord erforderlich ist.

5.2 Wird die Reise auf diese Weise beendet, übernimmt das Beförderungsunternehmen keine Haftung gegenüber dem Passagier, dessen einziger Rechtsbehelf gegen den Veranstalter entsprechend der EU-Richtlinie 2015/2302 des Europäischen Parlaments über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen oder gleichwertiger Rechtsvorschriften und/oder dem Beförderungsvertrag ist.

 

6. ABWEICHUNGEN, STORNIERUNGEN UND VERSPÄTUNGEN

6.1 Der Betrieb des Seereiseschiffes kann aufgrund von Wetterbedingungen, mechanischen Problemen, Schiffsverkehr, behördlichen Eingriffen, der Pflicht zur Unterstützung anderer Schiffe in Not, der Verfügbarkeit von Liegeplätzen und anderen Faktoren, die außerhalb der Kontrolle des Beförderungsunternehmens liegen, beeinträchtigt werden.

6.2 Das Beförderungsunternehmen garantiert nicht, dass das Schiff auf der Schiffsreise jeden angekündigten Hafen anläuft oder eine bestimmte Route oder einen bestimmten Zeitplan einhält. Der Kapitän und das Beförderungsunternehmen haben das uneingeschränkte Recht, den angekündigten Zeitplan, die Häfen, die Reiseroute oder die Route zu ändern oder andere Schiffe einzusetzen, und zwar ohne vorherige Ankündigung. Wenn ein geplanter Hafen für die Ein- oder Ausschiffung ersetzt wird, muss das Beförderungsunternehmen den Transport zum oder vom Ersatzhafen ohne zusätzliche Kosten für den Passagier festlegen und organisieren.

6.3 Vor Beginn der Reise hat das Beförderungsunternehmen das Recht, die Reise aus beliebigen Gründen auch ohne vorherige Ankündigung zu stornieren, wenn es der Ansicht ist, dass dies für die Sicherheit des Schiffes oder der Personen an Bord erforderlich ist.

6.4 Es steht dem Beförderungsunternehmen oder dem Kapitän frei, Anordnungen oder Anweisungen bezüglich der Abreise-/Ankunftsrouten, der Anlaufhäfen, der Unterbrechungen, der Umladung, der Entladung oder des Reiseziels oder anderer Maßnahmen zu befolgen, die von einer Regierung oder einem Ministerium oder von einer Person, die mit der Befugnis einer Regierung oder eines Ministeriums handelt oder zu handeln vorgibt, oder von einem Versicherungsverband für Kriegsrisiken, der im Rahmen eines staatlichen Programms arbeitet, dem das Schiff möglicherweise angeschlossen ist, erteilt werden. Nichts, was im Rahmen solcher Anordnungen oder Anweisungen getan oder nicht getan wird, gilt als Rechtsverletzung.

6.5 Alle Termine und/oder Uhrzeiten, die in den vom Veranstalter und/oder Beförderungsunternehmen herausgegebenen Fahrplänen oder anderweitig angegeben werden, sind nur ungefähre Angaben und können vom Beförderungsunternehmen jederzeit und in dem Maße geändert werden, wie es im Hinblick auf die Reise als Ganzes für notwendig erachtet wird.

6.6 Sollte das Schiff aus irgendeinem Grund daran gehindert werden, die Reise fortzusetzen, ist das Beförderungsunternehmen berechtigt, den Passagier entweder auf ein anderes gleichartiges Schiff oder mit Zustimmung des Passagiers auf ein anderes Transportmittel umzubuchen, welches das Reiseziel des Passagiers ansteuert.

 

7. ZUSATZKOSTEN

7.1 Der Passagier hat alle Kosten für Waren und Dienstleistungen, die vor dem Ende der Reise anfallen oder vom Beförderungsunternehmen in dessen Namen erhoben werden, in der zum Zeitpunkt der Zahlung an Bord allgemein gebräuchlichen Währung vollständig zu zahlen.

7.2 Alkoholische Getränke, Cocktails, alkoholfreie Getränke, Mineralwasser, jegliche ärztlichen Kosten, alle Dienstleistungen oder Produkte unabhängiger Unternehmer, Landgänge und alle Gebühren, Abgaben oder Steuern, die von einer Regierungsbehörde erhoben werden, stellen Zusatzkosten dar, sofern sie nicht zum Zeitpunkt der Schiffsreise als inbegriffen angegeben sind.

 

8. REISEDOKUMENTE

8.1 Der Passagier trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller behördlichen Reiseanforderungen, Gesetze und Vorschriften für alle Häfen, die auf der Reiseroute des Schiffes angelaufen werden, und hat diese einzuhalten. Alle Passagiere müssen das Ticket und den Vertrag, einen gültigen Reisepass und alle Visa, Einreise- oder Ausreisegenehmigungen, die für den jeweiligen Hafen auf der Reiseroute des Schiffes erforderlich sind, zur Überprüfung vorlegen.

8.2 Der Passagier (oder, falls er minderjährig ist, seine Eltern oder sein Vormund) haftet gegenüber dem Beförderungsunternehmen für alle Bußgelder oder Strafen, die dem Schiff oder dem Beförderungsunternehmen von den Behörden auferlegt werden, weil der Passagier die örtlichen Regierungsgesetze oder -vorschriften nicht beachtet oder eingehalten hat, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Einwanderung, Zoll oder Verbrauchssteuern.

8.3 Das Beförderungsunternehmen behält sich das Recht vor, diese Unterlagen zu prüfen und Einzelheiten aufzuzeichnen. Das Beförderungsunternehmen übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der geprüften Unterlagen. Reisenden wird dringend empfohlen, sich über alle gesetzlichen Anforderungen für Reisen ins Ausland und die verschiedenen Häfen zu informieren, einschließlich der Anforderungen bezüglich Visum, Einwanderung, Zoll und Gesundheit.

 

9.  SICHERHEIT

9.1 Der Passagier hat sich vor der planmäßigen Abreise entsprechend den bereitgestellten Anweisungen zum Boarding einzufinden, um alle Vorgänge vor dem Boarding und die Sicherheitskontrollen zu durchlaufen.

9.2 Der Passagier erklärt sich damit einverstanden, dass Beauftragte des Beförderungsunternehmens aus Sicherheitsgründen den Passagier, sein Gepäck und alle mitgeführten Gegenstände durchsuchen dürfen.

9.3 Das Beförderungsunternehmen hat das Recht, alle mitgeführten oder in einem Gepäckstück enthaltenen Gegenstände zu konfiszieren, die das Beförderungsunternehmen nach eigenem Ermessen als gefährlich oder als Risiko oder Beeinträchtigung für die Sicherheit des Schiffes oder der Personen an Bord erachtet.

9.4 Den Passagieren ist es untersagt, Gegenstände an Bord zu bringen, die als Waffen, Sprengstoffe, illegale oder gefährliche Gegenstände verwendet werden können.

9.5 Das Beförderungsunternehmen behält sich das Recht vor, jede Kabine, jeden Schlafplatz oder jeden anderen Teil des Schiffes jederzeit aus Sicherheitsgründen zu durchsuchen.

 

10. REISETAUGLICHKEIT

10.1 Um zu gewährleisten, dass das Beförderungsunternehmen in der Lage ist, die Passagiere sicher und unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen nach internationalem, EU- oder nationalem Recht zu befördern, oder um die von den zuständigen Behörden, einschließlich des Flaggenstaates, festgelegten Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, garantiert der Passagier, dass er/sie seetauglich ist und dass sein/ihr Verhalten oder sein/ihr Zustand die Sicherheit des Schiffes nicht beeinträchtigen oder andere Personen an Bord nicht stören wird.

10.2 Wenn das Beförderungsunternehmen, der Kapitän oder der Schiffsarzt der Ansicht ist, dass ein Passagier aus irgendeinem Grund reiseunfähig ist, die Sicherheit gefährden könnte, ihm die Erlaubnis zur Ankunft in einem Hafen verweigert werden könnte oder das Beförderungsunternehmen für den Unterhalt, die Betreuung oder den Rücktransport des Passagiers haftbar gemacht werden könnte, hat das Beförderungsunternehmen oder der Kapitän das Recht, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: (i) das an Bord gehen des Passagiers in einem beliebigen Hafen zu verweigern; (ii) den Passagier in einem beliebigen Hafen auszuschiffen; (iii) den Passagier in eine andere Koje oder Kabine zu verlegen; (iv) wenn der Schiffsarzt es für ratsam hält, den Passagier auf Kosten des Passagiers im Bordkrankenhaus unterzubringen oder in eine Gesundheitseinrichtung in einem beliebigen Hafen zu verlegen; (v) dem Passagier erste Hilfe zu leisten und ihm Medikamente, Arzneimittel oder andere Substanzen zu verabreichen oder ihn in ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung in einem beliebigen Hafen einzuliefern und/oder einzuweisen, sofern der Schiffsarzt und/oder der Kapitän der Ansicht sind, dass solche Schritte erforderlich sind.

10.3 Sofern nicht nach geltendem Recht             vorgesehen, haftet das Beförderungsunternehmen im Falle der Verweigerung der Einschiffung eines Passagiers aus Gründen der Sicherheit und/oder der Reisefähigkeit nicht für Verluste oder Kosten, die dem Passagier dadurch entstehen, und der Passagier hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung durch das Beförderungsunternehmen.

10.4 Das Schiff verfügt über eine begrenzte Anzahl von behindertengerecht ausgestatteten Kabinen. Nicht alle Bereiche oder Einrichtungen auf dem Schiff sind für den Zugang von Gästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität geeignet.

10.5 Das Beförderungsunternehmen behält sich das Recht vor, Passagieren die Beförderung zu verweigern, die es versäumt haben, ihre besonderen Bedürfnisse in Bezug auf Unterbringung, Sitzplätze oder Dienstleistungen des Beförderungsunternehmens oder des Terminalbetreibers mitzuteilen, oder die medizinische Geräte oder einen zugelassenen Begleithund an Bord des Schiffes mitbringen müssen, oder die andere bekannte Behinderungen haben, oder die nach Ansicht des Beförderungsunternehmens und/oder des Kapitäns reiseunfähig sind, oder deren Zustand aus Sicherheitsgründen eine Gefahr für sie selbst oder andere an Bord darstellen könnte. 10.6   Passagiere, die auf Hilfe angewiesen sind und/oder besondere Wünsche haben oder besondere Einrichtungen oder Ausstattungen in Bezug auf die Unterbringung, die Sitzplätze oder die erforderlichen Dienstleistungen benötigen oder medizinische Geräte und Mobilitätshilfen mitbringen müssen, müssen dies dem Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung mitteilen. Auf diese Weise soll dafür gesorgt werden, dass der Passagier sicher und unter Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften befördert werden kann. Es soll sichergestellt werden, dass das Beförderungsunternehmen die erforderliche Hilfe leisten kann und dass keine Probleme im Zusammenhang mit der Bauart des Schiffes oder der Infrastruktur und Ausrüstung des Hafens – einschließlich der Hafenterminals – bestehen, die es unmöglich machen, die Einschiffung, Ausschiffung oder Beförderung des Passagiers auf sichere oder operativ praktikable Weise durchzuführen. Das Beförderungsunternehmen ist nicht verpflichtet, Hilfe zu leisten oder Sonderwünsche zu erfüllen, es sei denn, das Beförderungsunternehmen hat dies schriftlich zugesagt. Wenn der Passagier nicht sicher und unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften befördert werden kann, kann das Beförderungsunternehmen die Annahme eines Passagiers oder die Einschiffung eines Gastes mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität aus Sicherheitsgründen verweigern.

10.7 Passagiere, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, müssen ihre eigenen Rollstühle in Standardmaßen mitbringen. Die Rollstühle des Schiffes stehen nur für Notfälle zur Verfügung.

Wenn das Beförderungsunternehmen es für die Sicherheit des Passagiers für unbedingt erforderlich hält, kann das Unternehmen verlangen, dass ein Gast mit Behinderung oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person oder einem zugelassenen Begleithund (gemäß Klausel 12.3) begleitet wird, die/der in der Lage ist, die von dem Gast mit Behinderung oder Person mit eingeschränkter Mobilität benötigte Hilfe zu leisten. Diese Anforderung basiert ausschließlich auf der Einschätzung des Beförderungsunternehmens, dass der Passagier aus Sicherheitsgründen Hilfe benötigt, und kann von Schiff zu Schiff und/oder Reiseroute zu Reiseroute variieren.

10.8 Bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderen Hilfsmitteln durch Verschulden oder Versäumnisse des Beförderungsunternehmens liegt es im alleinigen Ermessen des Beförderungsunternehmens, diese Hilfsmittel zu reparieren oder zu ersetzen. Sofern das Beförderungsunternehmen nicht anderweitig und schriftlich zustimmt, dürfen Passagiere nur zwei (2) solcher Mobilitätshilfen oder medizinischen Geräte pro Kabine im Gesamtwert von höchstens 2.200 £ mit an Bord nehmen. Die gesamte Ausrüstung muss sicher befördert werden können und muss vor der Schiffsreise angemeldet werden. Das Beförderungsunternehmen kann die Beförderung solcher Ausrüstungsgegenstände ablehnen, wenn sich daraus ein Sicherheitsrisiko ergibt oder die Ausrüstung nicht rechtzeitig genug gemeldet wurde, um eine Risikobewertung durchführen zu können. 10.9        Jeder Passagier, der an Bord geht oder einem anderen Passagier, für den er die Verantwortung trägt, erlaubt, an Bord zu gehen, wenn er oder dieser andere Passagier an einer Krankheit, einem Gebrechen oder einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung leidet oder nach seinem Wissen einer Infektion oder ansteckenden Krankheit ausgesetzt war oder aus irgendeinem anderen Grund die Sicherheit oder den angemessenen Komfort anderer Personen an Bord beeinträchtigen könnte oder wenn ihm aus irgendeinem Grund die Erlaubnis verweigert wird, an seinem Reiseziel an Land zu gehen, ist für alle Verluste oder Kosten verantwortlich, die dem Beförderungsunternehmen oder dem Kapitän direkt oder indirekt infolge einer solchen Krankheit, eines solchen Leidens, einer solchen Verletzung, eines solchen Gebrechens, einer solchen Gefährdung oder einer solchen Verweigerung der Erlaubnis, an Land zu gehen, entstehen, es sei denn, die Krankheit, das Leiden, die Verletzung, das Gebrechen oder die Gefährdung wurde dem Beförderungsunternehmen oder dem Kapitän vor der Einschiffung schriftlich mitgeteilt und die schriftliche Zustimmung des Beförderungsunternehmens oder des Kapitäns zu dieser Einschiffung wurde eingeholt.

10.10 Das Beförderungsunternehmen behält sich das Recht vor, von jedem Passagier die Vorlage eines ärztlichen Attests über die Reisefähigkeit zu verlangen, um zu beurteilen, ob dieser Passagier unter Einhaltung des geltenden internationalen, EU- oder nationalen Rechts sicher befördert werden kann.

10.11 Schwangeren Frauen wird dringend empfohlen, in jedem Stadium ihrer Schwangerschaft vor Reiseantritt ärztlichen Rat einzuholen. Das Beförderungsunternehmen kann aus Sicherheitsgründen keine schwangeren Passagierinnen befördern, die am Ende der Schiffsreise 24 Wochen oder länger schwanger sind. Das Beförderungsunternehmen behält sich das Recht vor, in jedem Stadium der Schwangerschaft ein ärztliches Attest anzufordern und die Passage zu verweigern, wenn das Beförderungsunternehmen und/oder der Kapitän nicht davon überzeugt sind, dass die Sicherheit der Passagierin während der Schiffsreise gewährleistet ist.

10.12 Das Versäumnis, das Beförderungsunternehmen und den Schiffsarzt über die Schwangerschaft zu informieren, entbindet das Beförderungsunternehmen von jeglicher Haftung gegenüber der schwangeren Passagierin.

10.13 Der Schiffsarzt ist nicht qualifiziert, Babys an Bord zu entbinden oder vor- oder nachgeburtliche Behandlungen vorzunehmen, und das Beförderungsunternehmen übernimmt keine Verantwortung für die Fähigkeit, solche Leistungen oder Geräte bereitzustellen. Schwangere Passagierinnen werden auf den Abschnitt „Medizinische Behandlungen“ verwiesen, der Informationen über die medizinischen Einrichtungen an Bord enthält.

 

11. VERHALTEN VON PASSAGIEREN

11.1 Die Sicherheit des Schiffes und aller Personen an Bord hat oberste Priorität. Die Passagiere sind verpflichtet, alle Vorschriften und Hinweise in Bezug auf die Sicherheit des Schiffes, der Besatzung und der Passagiere und im Zusammenhang mit Terminal- und Einreisebestimmungen zu beachten und einzuhalten.

11.2 Die Passagiere müssen sich jederzeit so verhalten, dass die Sicherheit und die Privatsphäre der anderen Personen an Bord respektiert werden.

11.3 Die Passagiere sind verpflichtet, jeder angemessenen Aufforderung eines Mitglieds des Personals, des Kapitäns oder dessen Schiffsoffiziere nachzukommen.

11.4 Alle Passagiere müssen für ihre Sicherheit sorgen, wenn sie sich auf den Außendecks bewegen. Passagiere und Kinder sollten nicht auf den Decks oder anderen Teilen des Schiffes rennen.

11.5 Das Gepäck der Passagiere darf zu keiner Zeit unbeaufsichtigt zurückgelassen werden, es sei denn, das Personal erteilt andere und angemessene Anweisungen. Unbeaufsichtigtes Gepäck kann entfernt und/oder zerstört werden.

11.6 Der Passagier darf keine brennbaren oder gefährlichen Waren oder Gegenstände sowie keine verbotenen Substanzen oder Betäubungsmittel an Bord des Schiffes bringen. Bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen und Vorschriften haftet der Passagier gegenüber dem Beförderungsunternehmen für alle Verletzungen, Verluste, Schäden oder Kosten und/oder muss das Beförderungsunternehmen von allen Ansprüchen und Strafen, die sich aus einem solchen Verstoß ergeben, freistellen. Der Passagier kann außerdem für gesetzliche Bußgelder und/oder Strafen haftbar gemacht werden.

11.7 Um die Sicherheitsstandards zu gewährleisten, ist das Mitbringen von Speisen und Getränken an Bord der Schiffe strengstens untersagt. Zur Einhaltung dieser Vorschrift und zur Gewährleistung der oben genannten Standards wird bei der Einschiffung eine sorgfältige Kontrolle des Gepäcks aller Passagiere durchgeführt. Erlaubt sind: Körperpflegeprodukte, Reinigungsprodukte, Lotionen, flüssige Medikamente für therapeutische Zwecke, Babyausstattung und Babynahrung, ärztlich verordnete Diätprodukte. Alle lokalen oder „typischen“ Lebensmittel, die während der Schiffsreise in einem der angelaufenen Häfen gekauft werden, werden gesammelt und am Ende der Schiffsreise zurückgegeben.

11.8 Der Passagier haftet in jedem Fall für Verletzungen, Verluste oder Schäden, die durch einen Verstoß gegen eines der Verbote in diesen Beförderungsbedingungen entstehen, und muss das Beförderungsunternehmen von allen diesbezüglichen Ansprüchen freistellen.

 

12. TIERE/HAUSTIERE

12.1 Tiere und/oder Haustiere mit Ausnahme von zugelassenen Begleithunden dürfen unter keinen Umständen ohne schriftliche Genehmigung des Beförderungsunternehmens an Bord des Schiffes gebracht werden. Solche Tiere oder Haustiere, die der Passagier ohne Erlaubnis an Bord gebracht hat, werden in Gewahrsam genommen, und es werden Vorkehrungen getroffen, dass das Tier im nächsten Anlaufhafen auf Kosten des Passagiers an Land gebracht wird.

12.2 Obwohl das Beförderungsunternehmen und/oder dessen Bedienstete und/oder Beauftragte die unter den gegebenen Umständen angemessene Sorgfalt in Bezug auf das Haustier oder das Tier walten lassen, haften weder der Kapitän noch das Beförderungsunternehmen gegenüber dem Passagier für den Verlust oder die Verletzung des Haustiers oder des Tieres, während es sich im Besitz / der Obhut des Beförderungsunternehmens befindet.

12.3 Zugelassene Begleithunde unterliegen den nationalen und EU-Vorschriften hinsichtlich Gesundheit, Impfungen, Training und Reisen und müssen diesen entsprechen. Es liegt in der Verantwortung des Passagiers, vor der Schiffsreise alle notwendigen Unterlagen zu besorgen und sich zu vergewissern, dass der Begleithund zu den Ein- und Ausschiffungshäfen mitgenommen werden kann und dass es dem Hund nicht verboten ist, in den jeweiligen Anlaufhäfen an Land zu gehen.

 

13. ALKOHOL

13.1 Alkoholische Getränke, einschließlich Wein, Bier, Spirituosen oder Liköre, können an Bord des Schiffes zu festen Preisen erworben werden. Es ist den Passagieren nicht gestattet, solche Getränke für den Konsum während der Reise an Bord zu bringen, weder für den Konsum in der eigenen Kabine noch für andere Zwecke. Während der Schiffsreise werden keine alkoholischen Getränke in welcher Form auch immer an Minderjährige verkauft. Wenn die Reiseroute einen Hafen in den USA umfasst, gelten dieselben Bedingungen für alle Passagiere unter 21 Jahren.

13.2 Das Beförderungsunternehmen und/oder seine Bediensteten und/oder Beauftragten sind berechtigt, von Passagieren an Bord gebrachten Alkohol zu konfiszieren.

13.3 Das Beförderungsunternehmen und/oder seine Bediensteten und/oder Beauftragten können sich weigern, einem Passagier Alkohol oder weiteren Alkohol zu servieren, wenn sie der Meinung sind, dass der Passagier eine Gefahr und/oder ein Ärgernis für sich selbst, andere Passagiere und/oder das Schiff darstellt.

 

14. MINDERJÄHRIGE

14.1 Alle Bestimmungen von Klausel 10 und das Erfordernis der Reisefähigkeit gelten für alle Passagiere einschließlich Minderjähriger.

14.2 Das Beförderungsunternehmen nimmt keine unbegleiteten Minderjährigen auf. Minderjährige dürfen nur dann an Bord gehen, wenn sie von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten oder einer anderen dazu berechtigten Person begleitet werden. Erwachsene Reisende, die mit einem Minderjährigen reisen, tragen die volle Verantwortung für dessen Verhalten und Benehmen. Minderjährige dürfen keine alkoholischen Getränke bestellen oder konsumieren oder an Glücksspielen teilnehmen. Wenn die Reiseroute einen Hafen in den USA umfasst, gilt das Gleiche für alle Passagiere unter 21 Jahren.

14.3 Minderjährige an Bord müssen jederzeit von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten beaufsichtigt werden und sind bei den Aktivitäten an Bord oder bei Landausflügen jederzeit willkommen, sofern ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter anwesend ist. Kinder können nicht an Bord bleiben, wenn ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten an Land gehen, es sei denn, das Bordpersonal hat dies ausdrücklich genehmigt.

14.4 Die erwachsenen Passagiere haften gegenüber dem Beförderungsunternehmen und müssen es für Verluste, Schäden oder Verspätungen entschädigen, die dem Beförderungsunternehmen aufgrund einer Handlung oder Unterlassung eines Passagiers oder eines minderjährigen Passagiers in der Obhut des Erwachsenen entstehen.

14.5 Für minderjährige Passagiere gelten alle in den Beförderungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen.

 

15. MEDIZINISCHE LEISTUNGEN DURCH UNABHÄNGIGE VERTRAGSPARTNER

15.1 Medizinische Leistungen werden an Bord des Seereiseschiffes als Service für den Passagier angeboten. Der Schiffsarzt und das medizinische Personal des Seereiseschiffes sind unabhängige Vertragspartner und berechtigt, den Passagieren den Aufenthalt im Krankenhaus, medizinische Leistungen und Medikamente in Rechnung zu stellen. Der Schiffsarzt und das medizinische Personal unterstehen bei der Behandlung der Passagiere nicht der Aufsicht des Kapitäns, und das Beförderungsunternehmen haftet in keiner Weise für erbrachte oder nicht erbrachte medizinische Leistungen oder Arzneimittel.

15.2 Die medizinische Versorgung an Bord und in den verschiedenen Anlaufhäfen ist unter Umständen begrenzt. Das Beförderungsunternehmen haftet in keiner Weise für die Verweisung von Gästen an Land für medizinische Leistungen oder für die tatsächlich erbrachten medizinischen Leistungen an Land. Falls eine medizinische Versorgung an Land, auf See oder auf dem Luftweg erforderlich ist und vom Beförderungsunternehmen, dem Kapitän oder dem Arzt bereitgestellt oder angeordnet wird, haftet der betreffende Passagier für die vollen Kosten und muss das Beförderungsunternehmen auf Verlangen für alle dem Beförderungsunternehmen, seinen Bediensteten oder Beauftragten entstandenen Kosten entschädigen.

 

16. MEDIZINISCHE BEHANDLUNGEN

16.1 Es liegt in der Pflicht und Verantwortung des Passagiers, während der Schiffsreise bei Bedarf medizinische Hilfe bei einem qualifizierten Arzt an Bord des Schiffes in Anspruch zu nehmen.

16.2 Der Schiffsarzt ist kein Facharzt und das Bordhospital des Schiffes muss nicht den gleichen Standard wie ein Krankenhaus an Land haben und ist auch nicht entsprechend ausgestattet. Das Schiff führt die von seinem Flaggenstaat vorgeschriebene medizinische Grundausstattung und Ausrüstung mit sich. Weder das Beförderungsunternehmen noch der Arzt haften gegenüber dem Passagier für jegliche dadurch verursachte Unfähigkeit zur Behandlung einer Erkrankung.

16.3 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls kann es sein, dass der Passagier vom Beförderungsunternehmen und/oder dem Kapitän zur medizinischen Behandlung an Land gebracht werden muss. Das Beförderungsunternehmen gibt keine Zusicherungen hinsichtlich der Qualität der medizinischen Behandlung in einem Anlaufhafen oder an dem Ort, an dem der Passagier an Land gebracht wird.

16.4 Den Passagieren wird empfohlen, sich zu vergewissern, dass ihre Versicherung die Kosten für eine medizinische Behandlung, einschließlich der Kosten für einen Notfall-Rücktransport, abdeckt.

16.5 Die medizinischen Einrichtungen und Standards variieren von Hafen zu Hafen, und das Beförderungsunternehmen gibt keine Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf diese Standards ab.

16.6 Der Passagier ist dafür verantwortlich, dass medizinische Ausrüstung, die er beabsichtigt, an Bord zu bringen, vor der Abreise an den Docks angeliefert wird.

16.7 Die Anforderung an den Passagier, bei der Buchung anzugeben, ob er medizinische Geräte an Bord haben muss, soll sicherstellen, dass die medizinischen Geräte mitgeführt und/oder sicher transportiert werden können.

16.8 Es liegt in der Verantwortung des Passagiers, sich zu vergewissern, dass alle medizinischen Geräte in einwandfreiem Zustand sind, und dafür zu sorgen, dass ausreichend Ausrüstung und Vorräte für die gesamte Reise vorhanden sind. Das Schiff führt keine Ersatzausrüstung mit sich und der Zugang zu Versorgung und Ausrüstung an Land kann schwierig und teuer sein.

16.9 Die Passagiere müssen in der Lage sein, die gesamte Ausrüstung zu bedienen. Wenn ein Passagier mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität eine persönliche Betreuung oder Beaufsichtigung benötigt, muss diese persönliche Betreuung oder Beaufsichtigung vom Passagier selbst und auf dessen Kosten organisiert werden. Das Schiff kann keine temporären Pflegeleistungen, persönliche Einzelbetreuung oder Beaufsichtigung oder irgendeine andere Form der Betreuung durch Pflegepersonal für körperliche, psychiatrische oder andere Erkrankungen bereitstellen.

 

17. SONSTIGE UNABHÄNGIGE VERTRAGSPARTNER

Auf der Schiffsreise sind Dienstleister an Bord, die ihre Leistungen als unabhängige Vertragspartner anbieten. Ihre Dienstleistungen und Produkte werden als Zusatzleistungen in Rechnung gestellt. Das Beförderungsunternehmen übernimmt keine Verantwortung für deren Leistungen oder Produkte. Zu diesen Vertragspartnern gehören Friseure, Nagelpfleger, Masseure, Fotografen, Unterhaltungskünstler, Fitnesstrainer, Ladenbesitzer und andere Dienstleistungsanbieter. Die in den Klauseln 22 und 23 genannten Beschränkungen gelten für alle unabhängigen Vertragspartner.

 

18. PAUSCHALREISEN UND LANDAUSFLÜGE

Hotelunterkünfte und alle Beförderungsleistungen (außer dem Seereiseschiff des Beförderungsunternehmens), die in Pauschaltouren oder Landausflügen enthalten sind, werden von unabhängigen Vertragspartnern durchgeführt, auch wenn sie von Reiseberatern oder Veranstaltern an Bord des Seereiseschiffes verkauft werden. „Pauschalreise“ hat die gleiche Bedeutung wie in der EU-Richtlinie 2015/2302 des Europäischen Parlaments über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen enthalten. Das Beförderungsunternehmen ist in keiner Weise für das Verhalten, die Produkte oder die Dienstleistungen verantwortlich, die von solchen unabhängigen Vertragspartnern angeboten werden.

 

19. GEPÄCK UND PERSÖNLICHE GEGENSTÄNDE DER PASSAGIERE

19.1 Die Gäste werden gebeten, ihr Aufgabegepäck auf zwei Koffer und zwei Handgepäckstücke pro Person zu beschränken.

Während der Positionierungsfahrten stellen die oben genannten Richtlinien die zulässige Höchstgrenze pro Person dar, vorausgesetzt, dass die maximale Gepäckmenge in jeder Kabine 100 kg und/oder 8 Gepäckstücke unter allen Passagieren in derselben Kabine nicht überschreitet.

Kinderwagen und Rollstühle sind immer erlaubt.

Das gesamte Gepäck muss in der Kabine aufbewahrt werden, wobei alle Ausgänge freizuhalten sind.

19.2 Zum Gepäck und Eigentum des Passagiers gehören nur persönliche Gegenstände, für gewerbliche Güter wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.

19.3 Das Beförderungsunternehmen übernimmt keine Verantwortung für zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, die der Passagier mit sich führt.

19.4 Tiere oder Vögel sind an Bord nicht erlaubt, mit Ausnahme von zugelassenen Begleithunden, die für Passagiere mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität zugelassen sind, gemäß Klausel 12.3. Der Passagier trägt die volle Verantwortung für solche Hunde.

19.5 Passagiere mit eigenem Rollstuhl müssen zum Zeitpunkt der Buchung prüfen, ob geeignete Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Ein schriftlicher Zusatz wird vom Passagier und dem Unternehmen unterzeichnet und dem Ticket sowie dem Vertrag beigefügt. Wenn medizinische, Mobilitäts- oder andere Hilfsmittel benötigt werden, muss dies zum Zeitpunkt der Buchung oder innerhalb einer angemessenen Frist vor der Schiffsreise mitgeteilt werden, damit das Beförderungsunternehmen beurteilen kann, ob diese Hilfsmittel sicher befördert werden können. Es liegt in der Verantwortung des Passagiers, sich zu vergewissern, dass diese Ausstattung in gutem Zustand ist und dass der Passagier sie bedienen kann.

19.6 Das gesamte Gepäck muss sicher verpackt und deutlich beschriftet sein. Das Beförderungsunternehmen haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Zustellung von Gepäck, wenn das Gepäck nicht ausreichend gekennzeichnet ist.

19.7 Das Beförderungsunternehmen haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks oder des Eigentums des Passagiers, während es sich in der Obhut oder unter der Kontrolle von Stauereibetrieben oder anderen unabhängigen Vertragspartnern an Land befindet.

19.8 Das gesamte Gepäck muss bei Ankunft des Schiffes im Zielhafen abgeholt werden, andernfalls wird es auf Risiko und Kosten des Passagiers gelagert.

19.9 Der Passagier ist nicht verpflichtet, allgemeine Havariebeiträge in Bezug auf Gepäck oder persönliche Gegenstände oder Eigentum zu zahlen oder zu erhalten.

19.10 Das Beförderungsunternehmen hat ein Pfandrecht und das Recht, ohne Benachrichtigung des Passagiers Gepäck oder anderes Eigentum des Passagiers zur Befriedigung unbezahlter oder sonstiger Beträge, die der Passagier dem Beförderungsunternehmen oder seinen Bediensteten, Beauftragten oder Vertretern schuldet, zu versteigern oder anderweitig zu verkaufen.

 

20. HAFTUNG DER PASSAGIERE FÜR SCHÄDEN

Der Passagier haftet für Schäden am Schiff und/oder dessen Einrichtung oder Ausrüstung oder am sonstigen Eigentum des Beförderungsunternehmens, die durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Passagiers oder einer Person, für die der Passagier verantwortlich ist, verursacht wurden, insbesondere jedoch nicht ausschließlich für Kinder unter 18 Jahren, die mit dem Passagier reisen, und hat dem Beförderungsunternehmen diese Schäden zu ersetzen.

 

21. HÖHERE GEWALT UND EREIGNISSE AUßERHALB DER KONTROLLE DES BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMENS

Das Beförderungsunternehmen haftet nicht für Verluste, Verletzungen, Schäden oder die Unfähigkeit, die Reise wahrzunehmen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, wie z. B., jedoch nicht ausschließlich, Krieg, Terrorismus, ob tatsächlich oder angedroht, Feuer, Naturkatastrophen, höhere Gewalt, Streiks, Konkurs, Ausfall von Subunternehmern oder andere Ereignisse, die sich der Kontrolle des Beförderungsunternehmens entziehen und/oder die ungewöhnlich und/oder unvorhersehbar sind.

 

22. HAFTUNG

Die Haftung (sofern zutreffend) des Beförderungsunternehmens für Schäden, die durch Tod oder Körperverletzung des Passagiers oder durch Verlust oder Beschädigung des Gepäcks entstehen, unterliegt den folgenden Beschränkungen und wird unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen festgelegt:

22.1 Das Internationale Übereinkommen über die Beförderung von Passagieren und ihrem Gepäck auf See, das am 13. Dezember 1974 in Athen verabschiedet wurde (das „Athener Übereinkommen“), in seiner 1976 geänderten Fassung, die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 durch die EU-Verordnung 392/2009 über die Rechte von Passagieren bei Unfällen auf See (EU-Verordnung 392/2009) aufgenommen wurde, gilt für die internationale Beförderung auf dem Seeweg, wenn der Hafen der Ein- oder Ausschiffung in der EU liegt oder wenn das Schiff eine EU-Flagge führt oder wenn der Beförderungsvertrag in der EU geschlossen wird. Die Bestimmungen des Athener Übereinkommens und, soweit anwendbar, der EU-Verordnung 392/2009 werden hiermit ausdrücklich in diese Beförderungsbedingungen aufgenommen. Kopien des Athener Übereinkommens und der EU-Verordnung 392/2009 sind auf Anfrage erhältlich und können im Internet unter www.imo.org heruntergeladen werden. Das Beförderungsunternehmen hat Anspruch auf alle Beschränkungen, Rechte und Immunitäten, die im Athener Übereinkommen und, soweit anwendbar, in der EU-Verordnung 392/2009 vorgesehen sind, einschließlich des vollen Selbstbehalts gemäß Artikel 8(4) des Athener Übereinkommens. Die Haftung des Beförderungsunternehmens für Tod, Körperverletzung oder Krankheit des Passagiers übersteigt nicht den Betrag von 46.666 Sonderziehungsrechten („SZR“), wie im Athener Übereinkommen vorgesehen und definiert, oder, sofern anwendbar, den Höchstbetrag von 400.000 SZR gemäß der EU-Verordnung 392/2009 und, sofern eine Haftung für Krieg und Terrorismus besteht, 250.000 SZR. Die Haftung des Beförderungsunternehmens für den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks oder anderer Gegenstände des Passagiers beträgt höchstens 833 SZR pro Passagier gemäß dem Athener Übereinkommen bzw. 2.250 SZR bei rechtmäßiger Anwendung der EU-Verordnung 392/2009. Es wird vereinbart, dass diese Haftung des Beförderungsunternehmens einem Selbstbehalt von 13 SZR pro Passagier unterliegt, der vom Wert des Verlustes oder der Beschädigung des Gepäcks oder anderen Eigentums abgezogen wird. Der Passagier nimmt zur Kenntnis, dass der Umrechnungskurs für SZR täglich schwankt und bei einer Bank oder im Internet erfragt werden kann. Der Wert eines SZR kann unter http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx  berechnet werden. Sollte eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen durch das Athener Übereinkommen oder die EU-Verordnung 392/2009 nichtig sein, so beschränkt sich diese Nichtigkeit auf die betreffende Klausel und nicht auf die Beförderungsbedingungen.

22.2 Die Haftung des Beförderungsunternehmens in Bezug auf Tod und/oder Körperverletzung ist begrenzt und übersteigt unter keinen Umständen die Haftungsgrenzen des Athener Übereinkommens oder, sofern anwendbar, der EU-Verordnung 392/2009.

22.3 Das Beförderungsunternehmen haftet in Bezug auf Tod und/oder Körperverletzung und/oder Verlust oder Beschädigung von Gepäck nur dann, wenn dem Beförderungsunternehmen und/oder seinen Bediensteten oder Beauftragten ein „Verschulden oder eine Fahrlässigkeit“ im Sinne von Artikel 3 des Athener Übereinkommens anzulasten ist, oder wenn eine Haftung für ein Schifffahrtsereignis besteht, auf das die EU-Verordnung 392/2009 Anwendung findet. Die Haftungsbeschränkungen nach dem Athener Übereinkommen gelten unter Einhaltung von Artikel 11 des Athener Übereinkommens auch für die Bediensteten und/oder Beauftragten des Beförderungsunternehmens und/oder die unabhängigen Vertragspartner. Der vom Beförderungsunternehmen zu zahlende Schadenersatz wird gemäß Artikel 6 des Athener Übereinkommens im Verhältnis zu einem etwaigen Mitverschulden des Fahrgastes gekürzt.

22.4 Gemäß dem Athener Übereinkommen und gegebenenfalls der EU-Verordnung 392/2009 wird davon ausgegangen, dass das Beförderungsunternehmen das Gepäck an den Passagier ausgeliefert hat, sofern der Passagier nicht innerhalb der folgenden Fristen eine schriftliche Mitteilung macht:

(i) im Falle eines offensichtlichen Schadens vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung oder Rücklieferung

(ii) bei nicht offensichtlichen Schäden oder Verlust des Gepäcks innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Ausschiffung oder Auslieferung oder dem Datum, an dem die Auslieferung hätte erfolgen sollen.

22.5 Handelt es sich bei der hierin vorgesehenen Beförderung nicht um eine „internationale Beförderung“ im Sinne von Artikel 2 des Athener Übereinkommens oder wird das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt oder handelt es sich um eine nicht-internationale Beförderung auf dem Seeweg, so gelten die übrigen Bestimmungen des Athener Übereinkommens für diesen Vertrag und gelten sinngemäß als in diesen Vertrag aufgenommen.

22.6 Das Beförderungsunternehmen haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen wie Bargeld, handelbare Wertpapiere, Schmuck, Kunstgegenstände, Kameras, Computer, elektronische Geräte oder andere Wertgegenstände, es sei denn, diese werden beim Beförderungsunternehmen zur sicheren Verwahrung hinterlegt und bei der Hinterlegung wird ausdrücklich und schriftlich ein höherer Betrag vereinbart und der Passagier zahlt einen Aufpreis für den ausgewiesenen Wertsicherungsschutz. Die Benutzung des Tresors des Schiffes stellt keine Hinterlegung beim Schiff dar. Besteht eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von auf dem Schiff hinterlegten Wertgegenständen, so ist diese Haftung gemäß dem Athener Übereinkommen auf 1.200 SZR bzw. bei Anwendung der EU-Verordnung 392/2009 auf 3.375 SZR begrenzt. (i) Das Beförderungsunternehmen und der Passagier vereinbaren, im Zusammenhang mit einem Anspruch jeglicher Art keine Sicherheit von der jeweils anderen Seite zu verlangen. Der Passagier verzichtet auf das Recht, das Schiff arrestieren zu lassen oder jeglichen anderen Vermögensgegenstand festhalten zu lassen, der dem Beförderungsunternehmen gehört, von ihm gechartert oder betrieben wird. Wenn das Seereiseschiff arrestiert oder festgehalten wird, haben das Schiff und das Beförderungsunternehmen das Recht auf jegliche Beschränkungen und alle hierin verfügbaren Einreden.

22.7 Zusätzlich zu den in den Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen und -befreiungen gelten für das Beförderungsunternehmen alle anwendbaren Gesetze, die eine Haftungsbeschränkung und/oder -befreiung vorsehen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Gesetz und/oder die Gesetze der Flagge des Schiffes in Bezug auf/oder die globale Begrenzung der vom Beförderungsunternehmen zu erstattenden Schäden). Keine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen soll dazu dienen, das Beförderungsunternehmen von solchen gesetzlichen oder sonstigen Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüssen zu befreien. Die Bediensteten und/oder Beauftragten des Beförderungsunternehmens profitieren in vollem Umfang von allen derartigen Bestimmungen über die Haftungsbeschränkung.

22.8 Unbeschadet der Bestimmungen in den vorstehenden Ziffern 22.1 bis 22.7 haftet das Beförderungsunternehmen im Falle einer Klage gegen das Beförderungsunternehmen in einer Rechtsordnung, in der die in diesen Beförderungsbedingungen enthaltenen Haftungsbefreiungen und -beschränkungen rechtlich nicht durchsetzbar sind, nicht für Tod, Verletzungen, Krankheiten, Schäden, Verspätungen oder sonstige Einbußen oder Beeinträchtigungen von Personen oder Gütern, die sich aus einer wie auch immer gearteten Ursache ergeben, die nicht nachweislich durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Beförderungsunternehmens selbst verursacht wurde.

 

23. SEELISCHES LEID

Das Beförderungsunternehmen zahlt keine Entschädigung an Passagiere für seelisches Leid, psychische Leiden und/oder psychologische Schädigungen jeglicher Art, es sei denn, das Beförderungsunternehmen kann rechtlich für solche haftbar gemacht werden, da sie aus einer Verletzung resultieren, die durch einen Unfall verursacht wurde, der auf ein Verschulden oder Versäumnis des Beförderungsunternehmens zurückzuführen ist.

 

24. LANDAUSFLÜGE

Die Beförderungsbedingungen, einschließlich der Haftungsbeschränkung, gelten für die erworbenen Landausflüge, sei es in Form eines Ticketcoupons oder eines Gutscheins, sei es vor der Einschiffung oder nach der Einschiffung durch das Beförderungsunternehmen.

 

25. ANWENDBARES RECHT

Das anwendbare Recht für diese Beförderungsbedingungen ist das englische Recht.

 

26. GERICHTSBARKEIT

26.1 Sofern das anwendbare Recht nichts anderes vorsieht, gilt für alle Ansprüche gegen das Beförderungsunternehmen die ausschließliche Zuständigkeit der englischen Gerichte.

 

27. BENACHRICHTIGUNG ÜBER ANSPRÜCHE

(A) Das Beförderungsunternehmen haftet in keiner Weise für Ansprüche, die sich aus einem Unfall ergeben, den der Passagier dem Kapitän nicht gemeldet hat, während er sich an Bord des Schiffes befand.

(B) Schadenersatzansprüche aufgrund von Tod, Krankheit, seelischem Leid oder Körperverletzung sind dem Beförderungsunternehmen und dem Schiff innerhalb von sechs (6) Monaten (185 Tagen) nach Eintritt des Todes, der Verletzung oder der Krankheit schriftlich unter Angabe aller Einzelheiten mitzuteilen.

(C) Schadensmeldungen über Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder anderem Eigentum sind dem Beförderungsunternehmen vor oder zum Zeitpunkt des Ausschiffens oder, falls dies nicht ersichtlich ist, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Datum des Ausschiffens schriftlich mitzuteilen.

(D) Beschwerden gemäß der EU-Verordnung 1177/2010 über Zugänglichkeit, Annullierung oder Verspätungen müssen innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Datum, an dem die Leistung erbracht wurde, an das Beförderungsunternehmen gerichtet werden. Das Beförderungsunternehmen muss innerhalb von einem (1) Monat antworten und mitteilen, ob die Beschwerde begründet ist, abgelehnt wurde oder noch geprüft wird. Eine endgültige Antwort muss innerhalb von zwei (2) Monaten erfolgen. Der Passagier ist verpflichtet, dem Beförderungsunternehmen alle weiteren Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Bearbeitung der Beschwerde erforderlich sind. Wenn der Passagier mit der Antwort nicht zufrieden ist, kann er sich an die zuständige Beschwerdestelle im Land der Einschiffung wenden.

 

28. FRISTEN FÜR DIE EINREICHUNG VON KLAGEANSPRÜCHEN

Alle Ansprüche gegen das Beförderungsunternehmen oder das Schiff aufgrund von Tod, Krankheit, seelischem Leid oder Körperverletzung eines Passagiers oder aufgrund von Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder anderen Gegenständen verjähren gemäß Artikel 16 des Athener Übereinkommens und gegebenenfalls der EU-Verordnung 392/2009 nach zwei (2) Jahren ab dem Tag des Ausschiffens.