Individuell gebuchte Zusatzleistungen (z. B. Vor- und Nachübernachtungen, abweichende Transfers, Flugänderungen) sind nicht erstattungsfähig.
EXPLORA JOURNEYS behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit EXPLORA JOURNEYS nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist EXPLORA JOURNEYS verpflichtet, die geforderte Entschädigung konkret zu beziffern und zu belegen.
Abweichend von Ziffer 5.a. kann EXPLORA JOURNEYS keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Fälle unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, die keine Reiseleistungen von EXPLORA JOURNEYS betreffen, berechtigen Sie nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Pauschalreisevertrag.
b) Umbuchung
Als Umbuchung gilt jegliche Änderung des Reisetermins, des Reiseprogramms, des Ortes des Reiseantritts, des Hotel, der Unterbringung oder des Rundreiseprogramms, oder der Beförderungsart. EXPLORA JOURNEYS wird sich in angemessener Weise bemühen, den Änderungswünschen des Gastes in Bezug auf Flug, Beförderung oder andere Bestandteile der ursprünglichen Reise nachzukommen und sie an das neue Reisepaket anzupassen. In keinem Fall haftet die Gesellschaft für Änderungswünsche, die nicht erfüllt werden können. Bei Buchungen vor dem 31. Dezember 2024 dürfen Sie die Reise ("Ursprüngliche Reise") einmalig gegen eine andere Reise ("Neue Reise") zu den folgenden Bedingungen kostenlos umbuchen:
- das Abreisedatum der neuen Reise liegt 180 Tage vor oder nach dem der ursprünglichen Reisetermin;
- der Antrag auf Ersetzung der ursprünglichen Reise durch die neue Reise geht spätestens 120 Tage vor dem Abreisedatum der ursprünglichen Reise (200 Tage für Ocean Residences bei EXPLORA JOURNEYS eingeht) bei ;
- es gibt freie Suiten auf der alternativen Kreuzfahrt;
- das ursprüngliche Reisepaket enthält keine spezifischen Einschränkungen
- das neue Reisepaket hat die gleiche oder eine längere Reisedauer als das ursprüngliche Reisepaket;
- das neue Reisepaket wird in der gleichen oder einer höheren Suiten-Kategorie als das ursprüngliche Reisepaket gebucht.
Wenn die oben genannten Bedingungen in dieser Klausel erfüllt sind, ist der Ersatz des ursprünglichen Reisepakets durch das neue Reisepaket frei von zusätzlichen Verwaltungsgebühren. Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die Umbuchung nicht zugelassen und das ursprüngliche Reisepaket wird gemäß den Stornierungsrichtlinien, wie in Punkt 5 a beschrieben, storniert. Ist der Preis des neuen Reisepakets höher als der des ursprünglichen Reisepakets, so geht die Preisdifferenz sowie die Versicherungsprämie ausschließlich zu Lasten des Gastes. Ist der Preis des neuen Reisepakets niedriger als der des ursprünglichen Reisepakets, wird dem Gast die Preisdifferenz in Form einer zukünftigen Reisegutschrift gewährt, die ab dem Ausstellungsdatum 2 Jahre lang gültig ist.
c) Vertragsübertragung gemäß § 651e BGB:
Bis zum Reisebeginn d. h. unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für organisatorische Maßnahmen, die EXPLORA JOURNEYS zumutbar sein muss, können Sie verlangen, dass statt Ihnen ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. vorausgesetzt, dass:
- mindestens ein Gast ist derselbe wie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung;
- der Dritte alle Bedingungen für die Nutzung der Reise erfüllt und
- EXPLORA JOURNEYS spätestens 7 Tage vor Antritt der Reise eine ordnungsgemäße schriftliche Mitteilung zugeht
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und Sie selbst EXPLORA JOUREYS JOURNEYS als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, insbesondere für die Änderung der Tickets des Beförderers und Gebühren der jeweiligen Leistungsträger Diese Mehrkosten sind nur zu zahlen, wenn sie entstanden und Ihnen von EXPLORA JOUREYS JOURNEYS nachgewiesen sind. EXPLORA JOURNEYS kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen sollten in Ihrem Interesse und aus Beweisgründen möglichst schriftlich erfolgen.
d) Namensänderung
Bei Reiseanmeldung muss EXPLORA JOURNEYS Ihr vollständiger Name mit allen Vor- und Zunamen und die Namen aller mit angemeldeter Reiseteilnehmer deckungsgleich mit dem gültigen Reisepass vorliegen. Nach erfolgter Optionsbestätigung durch EXPLORA JOURNEYS sind Namensänderungen nur noch gegen eine Bearbeitungsgebühr von 50,- € pro Person gestattet. Namens- oder Datumsänderungen werden von Fluggesellschaften und anderen Transport- oder Dienstleistungsanbietern nicht immer zugelassen. Die meisten Fluggesellschaften und andere Transport- oder Dienstleistungsanbieter behandeln solche Änderungen als Stornierung und stellen sie entsprechend in Rechnung. Alle zusätzlichen Kosten, einschließlich Stornierungsgebühren und/oder Preiserhöhungen, die von Fluggesellschaften oder anderen Drittanbietern erhoben werden, gehen ausschließlich zu Ihren Lasten und werden als Teil der oben genannten zusätzlichen Kosten berechnet. Ungeachtet des Vorstehenden können andere Änderungen der Buchung (auch nach Ausstellung der Buchungsbestätigung), wie z. B. die Aufnahme eines zusätzlichen Gastes in die Buchung bis 14 Werktage vor Abreise der Reise beantragt werden. Für diese Änderungen werden Ihnen keine Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt. Alle zusätzlichen Kosten, die durch die oben genannte Änderung entstehen, gehen aber ausschließlich zu Ihren Lasten
6. Reisetauglichkeit und Teilnahmebeschränkungen
a) Die Sicherheit aller Gäste ist für das Unternehmen von größter Bedeutung. Daher garantieren alle Gäste, dass sie seetauglich (und gegebenenfalls flugtauglich) sind und dass ihr Verhalten oder ihr Zustand die Sicherheit oder den Komfort des Schiffes oder Flugzeugs und der anderen Gäste nicht beeinträchtigt, und dass sie gemäß den geltenden Sicherheitsanforderungen der internationalen EU oder des nationalen Rechts sicher befördert werden können. Die Centers for Disease Control (CDC), die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und https://travelhealthpro.org.uk/countries stellen Richtlinien darüber bereit, welche Impfungen in den einzelnen Ländern erforderlich sind. Wir empfehlen Ihnen, sich mindestens acht Wochen vor Ihrer Abreise von einem Arzt beraten zu lassen
b) Jeder Gast, der an einer Krankheit leidet, die seine Reisetauglichkeit in Anbetracht der Reiseroute des Schiffes beeinträchtigen könnte, muss EXPLORA JOURNEYS zum Zeitpunkt der Buchung informieren und vor der Buchung ein ärztliches Attest vorlegen. In jedem Fall hat EXPLORA JOURNEYS und/oder der Beförderer das Recht, nach eigenem Ermessen vom Gast die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen zum Nachweis der Reisefähigkeit zu verlangen.
c) EXPLORA JOURNEYS und/oder die Beförderer verfügen an Bord der Schiffe nicht über eine spezialisierte Geburtshilfe und Neugeborenen Versorgung. Schwangere Frauen werden gebeten, vor der Reise ärztlichen Rat einzuholen. Wenn schwangere Gäste in einem Stadium der Schwangerschaft, das vor der 23-Wochen-Grenze (plus 6 Tage) liegt, eine Reise an Bord planen, müssen sie ein ärztliches Attest eines Geburtshelfers/Gynäkologen vorlegen, das eine intrauterine Schwangerschaft und ihre Eignung für die Reise an Bord des Schiffes unter Berücksichtigung der spezifischen Reiseroute bestätigt sowie den voraussichtlichen Geburtstermin, der durch Ultraschall bestätigt wird. EXPLORA JOURNEYS behält sich das Recht vor, die Einschiffung zu verweigern, wenn keine Unterlagen vorgelegt werden oder wenn EXPLORA JOURNEYS und/oder der Schiffsarzt der Meinung sind, dass während der Reise ein erhebliches Risiko für den Gast und das ungeborene Kind besteht.
d) EXPLORA JOURNEYS und der Luftfrachtführer behalten sich ausdrücklich das Recht vor Gästen, bei denen die Schwangerschaftsschwelle von 23 Wochen (plus 6 Tage) überschritten ist und die kein ärztliches Attest gemäß Klausel 6.c und 6.d vorlegen, die Beförderung zu verweigern, und übernehmen keine Haftung für eine solche Verweigerung.
e) Im Falle einer Buchung durch einen Gast, der zum Zeitpunkt der Buchung nicht wusste und vernünftigerweise nicht hätte wissen können, dass er schwanger ist, bietet EXPLORA JOURNEYS dem Gast die Möglichkeit, eine andere Reise aus der Broschüre des Unternehmens und/oder von der offiziellen Website zu buchen, die den oben genannten Bedingungen entspricht, die von gleichwertiger Qualität ist und verfügbar ist; oder die Buchung zu stornieren und eine vollständige Rückerstattung des von diesem Gast für die Stornierung der Buchung gezahlten Preises zu erhalten, sofern eine solche Stornierung unverzüglich mitgeteilt wird, sobald der Gast von seinem Zustand erfährt. Die Rückerstattung umfasst nicht die gezahlten Versicherungsprämien, die in keinem Fall erstattungsfähig sind.
f) Wenn dem Beförderer, dem Kapitän oder dem Schiffsarzt der Eindruck entsteht, dass ein Gast aus irgendeinem Grund reiseunfähig ist, seine Sicherheit gefährdet, ihm die Erlaubnis zum Ausschiffen in einem Hafen verweigert wird oder der Beförderer für Unterhalt, Unterstützung oder Rückführung haftbar gemacht werden kann, hat der Kapitän das Recht, die Einschiffung des Gastes in einem Hafen zu verweigern oder den Gast in einem Hafen auszuschiffen oder ihn in eine andere Suite zu verlegen. Der Arzt an Bord hat das Recht, erste Hilfe zu leisten und Medikamente, Therapien oder andere medizinische Behandlungen durchzuführen und/oder den Gast in das Schiffskrankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung einzuweisen und/oder dort zu behalten, wenn der Arzt eine solche Maßnahme für erforderlich hält und der Kapitän dies genehmigt. Die Weigerung des Gastes, bei einer solchen Behandlung zu kooperieren, kann dazu führen, dass der Gast in jedem Hafen ausgeschifft wird, gegebenenfalls durch das Eingreifen örtlicher Polizeibeamter oder anderer zuständiger Behörden, und weder das Unternehmen noch der Beförderer haften für irgendwelche Verluste, Kosten oder Entschädigungen des Gastes.
g) Wenn ein Gast als reiseunfähig eingestuft wird und ihm die Einschiffung verweigert wird, übernehmen weder EXPLORA JOURNEYS noch der Beförderer eine Haftung gegenüber dem Gast.
h) Kleinkinder, die zu Beginn der Reise weniger als 6 Monate alt sind, dürfen nicht mitfahren. Kleinkinder unter 2 Jahren dürfen auf Reisen mit drei oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen auf See nicht mitfahren.
i) In der Regel erlaubt EXPLORA JOURNEYS Minderjährigen nicht, allein in einer Suite zu übernachten, ohne dass ein Erwachsener anwesend ist. Als "Minderjährige" gelten alle Personen unter 21 Jahren (bei Reisen, die einen Hafen in den USA einschließen) oder unter 18 Jahren (bei Reisen, die keinen Hafen in den USA einschließen). Das Mindestalter für Alleinreisende beträgt 18 oder 21 Jahre, je nachdem, ob die Reise einen Hafen in den USA einschließt oder nicht. Ein Erwachsener, der mit mehr als zwei Minderjährigen reist und eine zusätzliche Suite benötigt, darf in einer Suite mit Verbindungstür übernachten.
j) Nur Minderjährige, die älter als 12 Jahre sind, dürfen sich in einer Suite aufhalten, die an diejenige ihrer Eltern oder ihres Erziehungsberechtigten angrenzt. Beide Suiten müssen sich in demselben Sammelplatz für den Seenotfall befinden. Minderjährige unter 12 Jahren dürfen mit ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten in einer Verbindungssuite wohnen. Bitte beachten Sie, dass die Terrassentür der von den Minderjährigen bewohnten Nachbar- oder Verbindungssuite verschlossen sein kann. Minderjährige unter 12 Jahren müssen jederzeit beaufsichtigt von ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten werden und dürfen zu keiner Zeit allein in ihrer Suite bleiben.
k) Alkoholische Getränke in jeglicher Form werden an Minderjährige während der Reise nicht ausgeschenkt. Bei Reiseantritt außerhalb des US-Territoriums beträgt das Mindestalter 18 Jahre und bei Reiseantritt in Nordamerika und den angrenzenden Gebieten (Karibik, Mittelamerika, Mexiko und Kanada) beträgt das Mindestalter 21 Jahre. Je nach Reiseziel muss die Person zu Beginn der Reise 18 oder 21 Jahre alt sein, wie oben beschrieben.
7. Gäste mit besonderen Bedürfnissen und Gäste mit eingeschränkter Mobilität
a) Die Priorität von EXPLORA JOURNEYS und des Beförderers liegt stets auf dem Komfort und der Sicherheit ihrer Gäste. Um dies zu erreichen, werden Sie gebeten, bei der Buchung so viele Einzelheiten wie möglich zu den unten aufgeführten Punkten anzugeben, damit EXPLORA JOURNEYS und der Beförderer ihre Verpflichtung zur Beförderung des Gastes in einer sicheren oder betrieblich durchführbaren Art und Weise prüfen können, unter Berücksichtigung aller Probleme im Zusammenhang mit der Konstruktion des Schiffes oder der Infrastruktur und Ausrüstung des Hafens, einschließlich der Hafenterminals, die die Durchführung der Einschiffung, Ausschiffung oder Beförderung des Gastes unmöglich machen und die sich auf die Sicherheit und den Komfort des Gastes auswirken können.
b) Sie werden gebeten, zum Zeitpunkt der Buchung vollständige Angaben zu machen, wenn Sie:
- besondere Bedürfnisse haben oder in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind
- wenn Sie eine spezielle Behindertentoilette benötigen, da diese nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen und EXPLORA JOURNEYS Sie nach Möglichkeit so unterbringen möchte, dass er sich während der gesamten Reise wohl und sicher fühlt;
- Wenn Sie besondere Sitzplatzwünsche haben
- Wenn Sie medizinische Geräte an Bord bringen müssen;
- Wenn Sie einen anerkannten Assistenzhund an Bord des Schiffes bringen müssen (bitte beachten Sie, dass Assistenzhunde den nationalen Vorschriften unterliegen).
c) Wenn der Gast aufgrund einer bestimmten Erkrankung, Behinderung oder eingeschränkten Mobilität persönliche Betreuung oder Aufsicht benötigt, muss diese persönliche Betreuung oder Aufsicht vom Gast organisiert werden und geht zu seinen Lasten. Das Schiff ist nicht in der Lage, Entlastungsdienste, persönliche Betreuung oder Beaufsichtigung oder irgendeine andere Form der Betreuung für körperliche oder psychiatrische oder andere Erkrankungen anzubieten.
d) Wenn EXPLORA JOURNEYS und/oder der Beförderer es aus Gründen der Sicherheit und des Komforts des Gastes für unbedingt erforderlich halten, kann verlangt werden, dass ein Gast mit besonderen Bedürfnissen oder ein Gast mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die von dem Gast mit besonderen Bedürfnissen oder dem Gast mit eingeschränkter Mobilität benötigte Hilfe zu leisten. Diese Anforderung basiert ausschließlich auf der Einschätzung von EXPLORA JOURNEYS und/oder des Beförderers, die den Bedarf des Gastes aus Sicherheitsgründen beurteilen, und kann von Schiff zu Schiff und/oder von Reise zu Reise variieren. Informationen hierzu erhält der Gast vor der Reiseanmeldung, wenn er EXPLORA JOURNEYS seinen spezifischen Bedarf mitgeteilt hat. Gäste, die an einen Rollstuhl gebunden sind, werden gebeten, ihren eigenen zusammenklappbaren Rollstuhl in Standardgröße während der gesamten Reise zur Verfügung zu stellen, und es kann auch verlangt werden, dass sie von einem reisenden Gast begleitet werden, der in der Lage ist, ihnen zu helfen. Die Türbreite der Standardsuiten kann begrenzt sein und die Zugänglichkeit für größere Rollstühle beeinträchtigen.
e) Wenn EXPLORA JOURNEYS und/oder der Beförderer nach sorgfältiger Prüfung der spezifischen Bedürfnisse und Anforderungen des Gastes zu dem Schluss kommt, dass der Gast nicht sicher und in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsanforderungen befördert werden kann, kann das Unternehmen die Annahme einer Buchung oder die Einschiffung eines Gastes mit besonderen Bedürfnissen oder eines Gastes mit eingeschränkter Mobilität aus Sicherheitsgründen ablehnen.
f) EXPLORA JOURNEYS behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Gastes zu verweigern, der das Unternehmen nicht ausreichend über Behinderungen oder Hilfsbedürftigkeit informiert hat, damit EXPLORA JOURNEYS und/oder der Beförderer eine fundierte Einschätzung vornehmen kann, ob der Gast aus Sicherheitsgründen auf sichere oder operationell durchführbare Weise befördert werden kann. Ist der Gast mit einer Entscheidung des Unternehmens gemäß den Ziffern 7.c bis 7.d dieser Buchungsbedingungen nicht einverstanden, muss der Gast eine schriftliche Beschwerde mit allen Belegen bei EXPLORA JOURNEYS einreichen.
g) EXPLORA JOURNEYS behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Gastes zu verweigern, der nach Ansicht von EXPLORA JOURNEYS und/oder des Beförderers reiseunfähig ist oder dessen Zustand aus Sicherheitsgründen eine Gefahr für ihn selbst oder andere auf der Reise darstellen könnte.
h) Wenn der Gast zwischen dem Datum der Buchung der Reise und dem Datum des Reisebeginns feststellt, dass er/sie besondere Betreuung oder Hilfe benötigt, wie oben beschrieben, wird der Gast gebeten, EXPLORA JOURNEYS unverzüglich zu informieren , damit EXPLORA JOURNEYS und der Beförderer in Kenntnis der Sachlage beurteilen können, ob der Gast auf sichere oder betrieblich durchführbare Weise befördert werden kann oder nicht.
i) Gäste mit besonderen Bedürfnissen oder Gäste mit eingeschränkter Mobilität können in Häfen, in denen die Schiffe nicht längsseits anlegen, möglicherweise nicht an Land gehen. Eine Liste dieser Häfen ist auf schriftliche Anfrage erhältlich.
j) In einigen Häfen ist es notwendig, vor der Küste zu ankern, anstatt längsseits zu gehen. In diesem Fall wird der Beförderer ein Beiboot einsetzen, um die Gäste an Land zu bringen. Ein Beiboot ist ein kleines Schiff und eignet sich möglicherweise nicht für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität oder Gleichgewichtsproblemen. Beim Einsatz von Beibooten hat die Sicherheit oberste Priorität. Es ist wichtig, dass die Gäste in der Lage sind, das Beiboot sicher zu benutzen. Die Gäste müssen unter Umständen zu einer Plattform oder einem Ponton hinuntersteigen und in das Beiboot einsteigen. Es kann Stufen nach oben und unten geben, und die Gäste müssen möglicherweise einen Spalt zwischen der Plattform und dem Beiboot überwinden (der etwa 45 cm betragen kann / 1,5 Fuß). Je nach Wetter, Gezeiten und Seegang kann es zu einer gewissen Bewegung kommen, die sich im Laufe des Tages ändern kann. Die Gäste müssen fit und mobil genug sein, um in das Beiboot ein- und auszusteigen. Gäste, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind oder eine Mobilitätshilfe wie z. B. einen Stock benutzen, müssen sorgfältig prüfen, ob sie in der Lage sind, das Beiboot sicher zu besteigen, bevor sie sich auf den Weg zur Plattform machen. Die Gäste müssen bei ihrer Entscheidung der Verwendung von Stufen, die Möglichkeit einer Lücke und eines Höhenunterschieds zwischen der Plattform und dem Beiboot sowie die mögliche plötzliche Bewegung des Beibootes berücksichtigen. Rollstühle und Scooter werden von der Besatzung nicht in den Tender befördert. Alle Gäste müssen selbständig mobil genug sein, um die Beiboote zu benutzen. Der Kapitän oder einer seiner Mitarbeiter kann die Beförderung im Beiboot verweigern, wenn Zweifel an der Sicherheit eines Gastes bestehen. Alle Gäste müssen beim Betreten und Verlassen des Beibootes besonders vorsichtig sein. Die Besatzungsmitglieder werden die Gäste beim Ein- und Aussteigen begleiten und Hilfestellung leisten, aber sie können die Gäste nicht stützen, heben oder tragen. Die gleichen Vorsichtsmaßnahmen gelten auch, wenn die Gäste das Beiboot im Hafen verlassen.
8. Fragebogen zur öffentlichen Gesundheit
a) EXPLORA JOURNEYS und/oder der Beförderer und/oder die Gesundheitsbehörden in jedem Hafen sind berechtigt, in ihrem eigenen Namen einen Fragebogen zur öffentlichen Gesundheit zu erstellen. Der Gast muss genaue Angaben zu Krankheitssymptomen machen (z.B. H1N1 und COVID-19). Der Luftfrachtführer kann jedem Gast die Beförderung verweigern, bei dem er nach eigenem Ermessen davon ausgeht, dass er Symptome einer Krankheit aufweist einschließlich viraler oder bakterieller Erkrankungen, insbesondere Norovirus, H1N1 und COVID-19. Die Weigerung eines Gastes, den Fragebogen auszufüllen, kann zur Verweigerung der Beförderung führen.
b) Wenn Gäste während der Reise an einer übertragbaren Krankheit erkranken, hat EXPLORA JOURNEYS und/oder der Beförderer das Recht, Maßnahmen zur Kontrolle der öffentlichen Gesundheit zu ergreifen. Der Schiffsarzt kann den Gast auffordern, in Übereinstimmung mit den Protokollen der WHO und der Gesundheitsbehörden in seiner Suite zu bleiben.
9. Nahrungsmittel, Allergien
a) Die Gäste werden darauf hingewiesen, dass einige Lebensmittel bei bestimmten Personen aufgrund einer Unverträglichkeit bestimmter Zutaten eine allergische Reaktion hervorrufen können. Wenn der Gast eine bekannte Allergie oder eine Unverträglichkeit gegenüber einem Lebensmittel hat, ist er/sie verpflichtet, das Unternehmen zum Zeitpunkt der Buchung zu informieren (durch ordnungsgemäßes Ausfüllen eines speziellen Formulars) und dies dem Team an Bord beim Einchecken oder so bald wie möglich nach dem Betreten des Schiffes zu melden.
b) Es liegt in der Verantwortung des Gastes, dafür zu sorgen, dass er Lebensmittel, auf die er allergisch reagiert, aktiv meidet. Das Unternehmen wird alle zumutbare Sorgfalt walten lassen, wenn es schriftlich über ein bestimmtes Lebensmittel oder eine Zutat informiert wird, auf das/die der Gast allergisch reagiert, und den Gast im Rahmen des Zumutbaren dabei unterstützen, solche Lebensmittel oder Zutaten zu meiden, wenn er/sie vom Gast gemäß Klausel 8. a) oben informiert wird; in Ermangelung solcher Informationen sind weder EXPLORA JOURNEYS noch der Beförderer für die Zubereitung spezieller Mahlzeiten für den Gast oder anderer vom Gast verzehrter Mahlzeiten verantwortlich. Im Falle von Mehrfachallergien/Unverträglichkeiten kann EXPLORA JOURNEYS oder der Beförderer, auch wenn sie entsprechend informiert wurden, das Risiko einer Kreuzkontamination während der Nahrungszubereitung nicht vermeiden und daher können weder EXPLORA JOURNEYS noch der Beförderer für eine solche Kontamination verantwortlich gemacht werden.
10. Medizinische Hilfe
a) Den Gästen wird dringend empfohlen, eine umfassende Reisekrankenversicherung abzuschließen, die die Kosten für medizinische Behandlung und Rücktransport abdeckt.
b) In Übereinstimmung mit den Anforderungen des Flaggenstaates gibt es einen qualifizierten Arzt an Bord und ein medizinisches Zentrum, das ausgestattet ist für allgemeine Notfälle und die Behandlung einfacher Erkrankungen (bspw. Erkältung, Verstauchung). Der Gast erkennt hiermit an und akzeptiert zum Zeitpunkt der Buchung, dass das medizinische Zentrum nicht über die gleichen Ressourcen wie ein Krankenhaus verfügt, kein medizinisches Fachpersonal hat und keine spezialisierten medizinischen Dienstleistungen anbietet. Weder EXPLORA JOURNEYS, noch der Beförderer, noch der Arzt haften gegenüber dem Gast für die ausstattungsbedingte Unfähigkeit zur Behandlung von Krankheiten.
c) Der Gast erkennt an, dass ein qualifizierter Arzt an Bord des Schiffes ist, dass es aber die Pflicht und Verantwortung des Gastes ist, während der Reise bei Bedarf ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, und dass er für die Kosten der medizinischen Versorgung an Bord aufkommen muss.
d) Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls kann es sein, dass der Gast vom Beförderer und/oder dem Kapitän an Land gebracht werden muss, um medizinisch behandelt zu werden. Weder der Beförderer noch EXPLORA JOURNEYS geben eine Zusicherung oder übernehmen eine Verantwortung für die Qualität der verfügbaren medizinischen Einrichtungen oder Behandlungen in einem Hafen oder an dem Ort, an dem der Gast angelandet wird. Die medizinischen Einrichtungen und Standards variieren von Hafen zu Hafen. Weder EXPLORA JOURNEYS noch der Beförderer geben Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf den Standard der medizinischen Behandlung an Land.
e) Das Gutachten des Arztes über die Tauglichkeit des Gastes, das Schiff zu betreten oder die Reise fortzusetzen, ist endgültig und für den Gast verbindlich.
f) Die Leistungen des Schiffsarztes sind keine vertraglichen Leistungen von EXPLORA JOURNEYS. Der Schiffsarzt führt seine Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich durch und unterliegt keinerlei Weisungen seitens EXPLORA JOURNEYS oder der Schiffsbesatzung. EXPLORA JOURNEYS schuldet keine Informationen über die Möglichkeiten der Behandlung auf Krankenschein bzw. Kosten gesetzlicher Krankenkassen und/oder entsprechende Erstattungen durch gesetzliche oder private Krankenkassen.
g) Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von EXPLORA JOURNEYS. EXPLORA JOURNEYS haftet nicht für die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Schiffsarztes, für die Einhaltung bestimmter Sprech- und Behandlungszeiten, für unterlassene Behandlungen oder Hilfeleistungen oder für Behandlungsfehler.
h) Es wird empfohlen, vor der Buchung von Kindern bis zu 12 Monaten ärztlichen Rat einzuholen. Zur Vermeidung von Zweifeln gelten die Bestimmungen von Klausel 6 und die Anforderung der Reisefähigkeit für alle Gäste, einschließlich Kleinkinder.
11. Medizinische Ausrüstung
a) Es ist wichtig, dass sich die Gäste mit dem Hersteller oder Lieferanten in Verbindung setzen, um sicherzustellen, dass alle medizinischen Geräte, die sie an Bord bringen wollen, sicher zu benutzen sind. Es liegt in der Verantwortung der Gäste, die Lieferung aller medizinischen Geräte an die Docks vor der Abfahrt zu arrangieren und EXPLORA JOURNEYS vor der Buchung zu benachrichtigen, wenn sie medizinische Geräte an Bord haben müssen, damit EXPLORA JOURNEYS und das Transportunternehmen sicherstellen können, dass die medizinischen Geräte sicher transportiert werden können.
b) Es liegt in der Verantwortung des Gastes, sich zu vergewissern, dass alle medizinischen Geräte in gutem Zustand sind, und dafür zu sorgen, dass genügend Geräte und Vorräte für die gesamte Reise vorhanden sind. Der Gast ist für alle Kosten verantwortlich, die mit dem Ersatz oder der Reparatur seiner persönlichen Ausrüstung verbunden sind. Das Schiff führt keinen Ersatz mit sich, und der Zugang zu landseitiger Versorgung und Ausrüstung kann eingeschränkt und kostspielig sein. Die Gäste müssen in der Lage sein, die gesamte Ausrüstung zu bedienen.
12. Verantwortung des Gastes
a) Sie haben die Pflicht, den Anweisungen und Anordnungen des Kapitäns und der Offiziere an Bord Folge zu leisten. Sie akzeptierten, dass der Kapitän und die Offiziere das Recht und die Befugnis haben, jede Person an Bord, jede Suite, jedes Gepäck und jedes Eigentum aus Sicherheitsgründen oder aus anderen rechtmäßigen Gründen zu kontrollieren.
b) Sie erklären sich hiermit ausdrücklich damit einverstanden, eine solche Durchsuchung zuzulassen.
c) Sie müssen vor der Reise alle erforderlichen medizinischen Impfungen erhalten haben und im Besitz aller Tickets, gültigen Reisepässe, Visa, Krankenversicherungskarten und anderer Dokumente sein, die für die geplanten Anlaufhäfen und die Ausschiffung erforderlich sind.
d) Kein Gast darf irgendwelche Tiere mitbringen, vorbehaltlich der obigen Klausel 7.
e) EXPLORA JOURNEYS und/oder der Beförderer übernehmen keinerlei Haftung gegenüber einem Gast in Bezug auf eine Verletzung oder Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Klausel durch einen Gast, und jeder Gast muss den Beförderer und das Unternehmen für alle Verluste oder Schäden entschädigen, die dem Beförderer oder dem Unternehmen oder einem seiner Lieferanten durch eine solche Verletzung oder Nichtbeachtung entstehen.
f) Das Verhalten des Gastes darf die Sicherheit, den Frieden und den Genuss der Reise anderer Gäste nicht beeinträchtigen und darf nicht gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen.
g) Es ist den Gästen strengstens untersagt, Schusswaffen, Munition, Sprengstoffe oder brennbare, giftige oder gefährliche Stoffe, Waren oder Gegenstände an Bord der Schiffes mitzuführen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Gäste und der Schiffe darstellen könnten.
h) Der Gast haftet für alle Schäden, die EXPLORA JOURNEYS und/oder dem Beförderer und/oder einem Erbringer von Leistungen, die Teil der Reise sind, dadurch entstehen, dass der Gast seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Insbesondere haftet der Gast für alle Schäden, die am Schiff oder an dessen Einrichtung und Ausrüstung verursacht werden, für Verletzungen oder Verluste anderer Gäste und Dritter sowie für alle Strafen, Bußgelder und Kosten, die dem Gast zuzurechnen sind und die das Unternehmen, der Beförderer oder der Leistungserbringer möglicherweise zu zahlen hat.
i) Gästen ist es nicht gestattet, anderen Gästen oder Reiseveranstaltern an Bord des Schiffes irgendeine Art von kommerziellen Dienstleistungen - einschließlich, aber nicht beschränkt auf Reiseerlebnisse zu verkaufen und/oder zu kaufen, die nicht offiziell von EXPLORA JOURNEYS oder ihren vereinbarten unabhängigen Vertragspartnern angeboten werden.
j) Gäste dürfen keine illegalen Drogen oder andere kontrollierte Substanzen (eine Droge oder eine andere Substanz, die von der Regierung streng kontrolliert wird, weil sie missbraucht werden oder zur Abhängigkeit führen kann) an Bord des Schiffes bringen, einschließlich medizinisches Marihuana. Illegale Drogen oder kontrollierte Substanzen werden konfisziert und Explora Journeys behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen Verstöße gegen dieses Verbot den zuständigen Behörden zu melden. Jeder Versuch, illegale Drogen oder kontrollierte Substanzen an Bord zu bringen, kann zur Verweigerung des Anbordgehens oder zur Verhinderung des Anbordgehens oder Wiederanbordgehens des Schiffes führen.
13. Rauchen an Bord
a) EXPLORA JOURNEYS respektiert die Bedürfnisse und Wünsche aller Gäste, und wir haben das Thema der Raucher und Nichtraucher sorgfältig bedacht. In Übereinstimmung mit den weltweiten Standards ist das Rauchen in den dafür vorgesehenen Bereichen des Schiffes, die mit einem speziellen Abluftsystem ausgestattet sind, frei erlaubt. Ebenso in den dafür vorgesehenen Bereichen mindestens einer Bar auf jedem Schiff und auf einer Seite (durch Beschilderung gekennzeichnet) der wichtigsten äußeren Pooldecks an denen Aschenbecher vorhanden sind.
b) Grundsätzlich ist das Rauchen in allen Bereichen, in denen Speisen serviert werden, nicht gestattet (Restaurants, medizinische Zentren, Kinderbetreuungsbereiche, Korridore oder Foyers der Aufzüge, Bereiche, in denen sich die Gäste in Gruppen zu Sicherheitsübungen, zum Ausschiffen oder zur Abfahrt von Touren versammeln, öffentliche Toiletten sowie Bars in der Nähe von Bereichen, in denen Speisen serviert werden).
c) EXPLORA JOURNEYS und der Beförderer untersagen den Gästen das Rauchen in den Suiten wegen der Brandgefahr. Das Rauchen auf den Terrassen der Suiten ist nicht gestattet. EXPLORA JOURNEYS und der Beförderer behalten sich das Recht vor, eine Gebühr zu erheben, wenn Gäste beim Rauchen in einem nicht ausgewiesenen Raucherbereich des Schiffes entdeckt werden. Wiederholtes Rauchen in Nichtraucherbereichen kann letztendlich zur Ausschiffung führen.
d) Das Werfen von Zigarettenstummeln über die Bordwand ist verboten.
14. Rücktritt und Kündigung durch EXPLORA JOURNEYS
a) EXPLORA JOURNEYS behält sich das Recht vor, jede Reise jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Gast zu stornieren, haftet jedoch nicht für zusätzliche Entschädigungen, wenn:
- die Annullierung auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich der Kontrolle von EXPLORA JOURNEYS entziehen und deren Folgen das Unternehmen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können ;
- die Anzahl der für die Reise angemeldeten Personen weniger als 50% der Gästekapazität des betreffenden Schiffes beträgt.
In beiden oben genannten Fällen bietet EXPLORA JOURNEYS Ihnen die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:
- die Annahme einer von EXPLORA JOURNEYS angebotenen Ersatzreise von gleicher oder höherer Qualität. Wenn die von EXPLORA JOURNEYS angebotene Alternative von geringerer Qualität ist, wird eine Erstattung der Preisdifferenz zusammen mit der angebotenen Ersatzreise vorgenommen
- die Wahl und Buchung einer anderen verfügbaren Reise gegen Zahlung des entsprechenden Preises. Ist diese Reise teurer als die ursprünglich gewählte, so hat der Gast die Preisdifferenz zu zahlen, hingegen Ist der Preis niedriger, erhält der Gast die Preisdifferenz zurück.
- Die Stornierung und vollständige Rückerstattung des gezahlten Betrags.
b) Ihre Entscheidung muss EXPLORA JOURNEYS schriftlich oder über Ihr Fachreisebüro mitgeteilt werden.
c) Unbeschadet des Vorstehenden behält sich EXPLORA JOURNEYS das Recht vor, neue Buchungen zu stornieren, die von oder im Namen ehemaliger Gäste vorgenommen wurden, die während einer vorherige Reise:
- sich für ihre Sicherheit und/oder die der anderen Gäste und/oder Besatzungsmitglieder gefährlich verhalten haben;
- das Vermögen von EXPLORA JOURNEYS beschädigt und/oder gefährdet haben
- ausstehenden Schulden bei EXPLORA JOURNEYS nicht beglichen haben
- gegen die Verhaltensregeln für Gäste und/oder die Kapitänsangaben des Schiffes und/oder die Beförderungsbedingungen verstoßen haben.
e) EXPLORA JOURNEYS ist zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn Sie verhaltensbedingt die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch EXPLORA JOURNEYS nachhaltig stören oder wenn Sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
f) EXPLORA JOURNEYS ist ebenfalls zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn Sie Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe (Bengalos) oder ähnliches an Bord bringt oder dieses versuchen. Weitere fristlose Kündigungsgründe für EXPLOA JOURNEYS sind das Konsumieren oder an Bord bringen von Drogen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf medizinisches Marihuana. Illegale Drogen oder kontrollierte Substanzen werden konfisziert und EXPLORA JOURNEYS behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen Verstöße gegen dieses Verbot den zuständigen Behörden zu melden.
EXPLORA JOURNEYS ist ebenfalls zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn die Buchung unter falschen Angaben zur Person, zur Adresse und / oder zum Ausweisdokument vorgenommen wurde, der Gast auf einer Sexualstraftäterliste registriert ist, oder auf entsprechenden Antiterror-/Sanktionslisten der EU oder der OFAC steht. bzw. Straftaten während der Reise begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Fall des Vorliegens eines Versuches der vorgenannten Handlungen vor.
Der Gast wird schriftlich über die Kündigung informiert.
g) EXPLORA JOURNEYS behält den Anspruch auf den Reisepreis, rechnet jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile an, die EXPLORA JOURNEYS aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
15. Gewährleistung
a) Mängelanzeige/Abhilfe
Jeder Gast, der während einer Reise eine Beschwerde hat, muss diese dem Personal an Bord so schnell wie möglich zur Kenntnis bringen Unterlassen Sie die Mängelanzeige schuldhaft, sind Sie nicht mehr berechtigt Ihre Rechte auf Minderung und Schadensersatz geltend zu machen
Sie haben EXPLORA JOURNEYS eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen, es sei denn, die sofortige Abhilfe ist unmöglich, oder wird durch EXPLORA JOURNEYS verweigert. EXPLORA JOURNEYS kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
Ihr Abhilfeverlangen können Sie auch direkt an EXPLORA JOURNEYS richten:
EXPLORA S.A.
Telefon: 00800 08250863
E-Mail : contact@explorajourneys.com
Reiseleiter, Fachreisebüros und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von EXPLORA JOURNEYS nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen EXPLORA JOURNEYS anzuerkennen.
b) Minderung des Reisepreises, § 651m BGB.
Sie können eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung), wenn trotz Ihres Abhilfeverlangens (siehe 13.a) Reiseleistungen oder von Ihnen angenommene Ersatzleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden.
c) Kündigung des Pauschalreisevertrages, § 651l BGB
Leistet EXPLORA JOURNEYS innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder erklärt, dass Abhilfe nicht möglich ist und wird die Reise infolge der nicht vertragsmäßigen Leistungserbringung erheblich beeinträchtigt, so können Sie den Pauschalreisevertrag kündigen. Wird der Vertrag danach aufgehoben, so behalten Sie den Anspruch auf Rückbeförderung, falls der Vertrag eine Rückbeförderung umfasste. Die Mehrkosten der Rückbeförderung hat EXPLORA JOURNEYS zu tragen.
d) Schadensersatz, § 651 n BGB
Verletzt EXPLORA JOURNEYS schuldhaft Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag, so ist EXPLORA JOURNEYS Ihnen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Wird dadurch die Reise vereitelt, oder erheblich beeinträchtigt, so können Sie, wenn Sie fruchtlos Abhilfe verlangt haben (siehe 13.a) auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
16. Verjährung
Ihre Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte (§ 651j BGB). Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren.
17. Haftung von EXPLORA JOURNEYS
EXPLORA JOUREYS JOURNEYS haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für 1. die gewissenhafte Reisevorbereitung, 2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, 3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung, jedoch nicht für die Angaben in Orts-, Hotel- oder anderen nicht von EXPLORA JOURNEYS herausgegebenen Prospekten, die von EXPLORA JOURNEYS Ihren Reiseunterlagen beigefügt sind, 4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
18. Beschränkung der Haftung von EXPLORA JOURNEYS
a) vertraglich
Die vertragliche Haftung von EXPLORA JOURNEYS ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für Verletzung vor-, neben-, oder hauptvertraglicher Pflichten), soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von EXPLORA JOURNEYS herbeigeführt wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit EXPLORA JOURNEYS für einen Ihnen entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) gesetzlich
Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen EXPLORA JOURNEYS ist beschränkt oder ausgeschlossen, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Soweit EXPLORA JOURNEYS vertraglicher Luftfrachtführer ist, regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, Montrealer Übereinkommen. Dieses beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigung von Gepäck.
c) für Fremdleistungen
EXPLORA JOURNEYS haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung von EXPLORA JOURNEYS lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Festivals, externe Schulungen und Ausflüge usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind (Zusatzangebot).
d) Vorbehaltlich obiger Klauseln übernimmt EXPLORA JOURNEYS die Verantwortung für Tod, Verletzung oder Krankheit, die durch fahrlässige Handlungen und/oder Unterlassungen von EXPLORA JOURNEYS und aller Personen, die Leistungen erbringen, die Teil der Reise sind, verursacht werden. Die Haftung von EXPLORA JOURNEYS ist, soweit anwendbar, durch die in dieser Klausel genannten Konventionen beschränkt. Die Haftung von EXPLORA JOURNEYS gegenüber dem Gast wird auch durch die in dieser Klausel genannten internationalen Übereinkommen geregelt, die Haftungsbeschränkungen für den Beförderer vorsehen. EXPLORA JOURNEYS ist nicht verantwortlich für unsachgemäße oder nicht erbrachte Leistungen:
- die vollständig auf das Verschulden des Gastes zurückzuführen sind.
- die unvorhersehbare oder unvermeidbare Handlung oder Unterlassung eines Dritten, die nicht im Zusammenhang mit der Erbringung einer vertragsgemäßen Leistung steht;
- ein ungewöhnlicher oder unvorhersehbarer Umstand, auf den EXPLORA JOURNEYS und/oder die Erbringer von Leistungen, die Teil der Reise sind, keinen Einfluss haben und dessen Folgen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) eines Ereignisses, das auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist; oder
- ein Ereignis, das das EXPLORA JOURNEYS und/oder derjenige, der Leistungen erbringt, die Bestandteil der Reise sind, auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte .
e) Jede Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) unterliegt den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Beförderers/der Reederei/dem Luftfahrtunternehmen/dem Busunternehmen. Diese können die Haftung einschränken oder ausschließen. Sie werden ausdrücklich in diese Buchungsbedingungen aufgenommen und gelten als von Ihnen zum Zeitpunkt der Buchung ausdrücklich akzeptiert.
f) Die Beförderung von Gästen und deren Gepäck auf dem Luftweg unterliegt verschiedenen internationalen Übereinkommen ("Internationale Luftverkehrsabkommen"), einschließlich des Warschauer Abkommens von 1929 (in der durch das Haager Protokoll von 1955 oder das Montrealer Protokoll von 1999 oder anderweitig geänderten Fassung) oder des Montrealer Übereinkommens von 1999. In dem Maße, in dem EXPLORA JOURNEYS als nicht erfüllender Luftfrachtführer gegenüber Ihnen in Bezug auf die Beförderung auf dem Luftweg haftbar sein kann, werden die Bestimmungen der internationalen Luftverkehrsabkommen (einschließlich aller späteren Änderungen und aller neuen Abkommen, die auf einen Vertrag für eine Kreuzfahrt zwischen EXPLORA JOURNEYS und einem Gast anwendbar sein können) ausdrücklich in diese Buchungsbedingungen aufgenommen. Die internationalen Luftverkehrsabkommen legen Haftungsbeschränkungen des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung, Verlust und Beschädigung von Gepäck und Verspätung fest. Jegliche Haftung von EXPLORA JOURNEYS gegenüber dem Gast, die sich aus einer Luftbeförderung ergibt, unterliegt den Haftungsbeschränkungen, die in den genannten Übereinkommen vorgesehen sind. Kopien dieser Konventionen sind auf Anfrage erhältlich.
g) Soweit EXPLORA JOURNEYS einem Gast gegenüber für Ansprüche haftet, die sich aus der Beförderung auf dem Luft-, Land- oder Seeweg ergeben, hat EXPLORA JOURNEYS Anspruch auf alle Rechte, Einreden, Immunitäten und Beschränkungen, die den jeweiligen Beförderern (einschließlich seiner eigenen Bedingungen und Beförderungsbedingungen) und gemäß allen anwendbaren Vorschriften und/oder Konventionen, wie dem Athener Übereinkommen und dem Montrealer Übereinkommen, zur Verfügung stehen, und keine Klausel in diesen Buchungsbedingungen oder in den Beförderungsbedingungen gilt als Verzicht darauf. Sollte eine Bedingung, ein Abschnitt oder eine Bestimmung ungültig sein oder als ungültig angesehen werden, so gelten die übrigen Bedingungen, Abschnitte und Bestimmungen als trennbar und bleiben in Kraft.
Die Haftung (falls zutreffend) von EXPLORA JOURNEYS und des Beförderers für Schäden, die entstehen durch Tod oder Körperverletzung des Gastes oder durch Verlust oder Beschädigung von Gepäck, wird wie folgt festgelegt:
h) In Bezug auf die Beförderung auf dem Seeweg gilt EU-Verordnung 392/2009 über die Rechte von Reisenden die bei Unfällen auf See (EU-Verordnung 392/2009) für die internationale Beförderung auf dem Seeweg, wenn der Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen in der EU liegt oder das Schiff eine EU-Flagge führt oder wenn der Beförderungsvertrag in der EU geschlossen wurde.
Eine Kopie der EU-Verordnung 392/2009 ist auf Anfrage erhältlich und kann aus dem Internet unter heruntergeladen https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/2724/annex-b-reg-ec-392-2009.pdf werden.
Eine Zusammenfassung der EU-Verordnung 392/2009 finden Sie unter: https://ec.europa.eu/transport/sites/default/files/themes/passengers/maritime/doc/rights-in-case-of-accident.pdf
Wenn das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt wird, gelten die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 und die darin festgelegten Grenzwerte, die hiermit ausdrücklich in diese Buchungsbedingungen aufgenommen werden, einschließlich aller Ansprüche für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck oder den Tod oder die Verletzung von Personen.
i) Die Höhe des Schadensersatzes, für den EXPLORA JOURNEYS und der Beförderer im Zusammenhang mit Tod und/oder Körperverletzung und/oder Verlust oder Beschädigung von Gepäck haftbar gemacht werden können, ist begrenzt und darf unter keinen Umständen die in der EU-Verordnung 392/2009 oder gegebenenfalls im Athener Übereinkommen von 1974 festgelegten Haftungsgrenzen überschreiten.
j) Die Haftung von EXPLORA JOURNEYS und des Beförderers für Tod, Körperverletzung oder Krankheit des Gastes übersteigt nicht 46.666 Sonderziehungsrechte ("SZR"), wie im Athener Übereinkommen von 1974 vorgesehen und definiert, oder gegebenenfalls den Höchstbetrag von 400.000 SZR gemäß der EU-Verordnung 392/2009 oder dem Athener Übereinkommen von 2002 und bei Haftung für Krieg und Terrorismus gemäß der EU-Verordnung 392/2009 oder dem Athener Übereinkommen von 2002 den Betrag von 250.000 SZR.
k) Die Haftung von EXPLORA JOURNEYS und des Beförderers für den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks oder anderer Gegenstände des Gastes beträgt höchstens 833 SZR pro Gast gemäß dem Athener Übereinkommen von 1974 oder 2.250 SZR, wenn die EU-Verordnung 392/2009 oder das Athener Übereinkommen von 2002 Anwendung findet.
l) Es wird vereinbart, dass eine solche Haftung von EXPLORA JOURNEYS und des Beförderers den anwendbaren Selbstbehalten pro Gast unterliegt, wobei dieser Betrag von dem Verlust oder der Beschädigung von Gepäck oder anderem Eigentum abgezogen wird.
m) Sie nehmen zur Kenntnis, dass der Umrechnungskurs von SZR täglich schwankt und bei einer Bank oder im Internet erfragt werden kann. Der Wert eines SZR kann auf der Website http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx berechnet werden.
n) Gemäß dem Athener Übereinkommen von 1974 und gegebenenfalls dem Athener Übereinkommen von 2002 oder der EU-Verordnung 392/2009 wird davon ausgegangen, dass der Luftfrachtführer dem Gast sein Gepäck ausgehändigt hat, sofern der Gast nicht innerhalb der folgenden Fristen eine schriftliche Mitteilung macht:
- im Falle eines offensichtlichen Schadens vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung oder Rücklieferung
- bei nicht offensichtlichen Schäden oder Verlust des Gepäcks innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Ausschiffung oder Auslieferung oder dem Datum, an dem die Auslieferung hätte erfolgen müssen.
o) Handelt es sich bei der hierin vorgesehenen Beförderung nicht um eine "internationale Beförderung" im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 oder wird das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt oder handelt es sich um eine Inlandsbeförderung auf dem Seeweg im Vereinigten Königreich, so gelten die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 für diesen Vertrag und gelten sinngemäß als in diesen aufgenommen.
p) EXPLORA JOURNEYS haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen wie Geld, begebbaren Wertpapieren, Edelmetallgegenständen, Schmuck, Kunstgegenständen, Kameras, Computern, elektronischen Geräten oder anderen Wertgegenständen, es sei denn, sie werden an der Rezeption des Schiffes im dortigen Safe zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt und es wird bei der Hinterlegung ausdrücklich und schriftlich ein höherer Betrag vereinbart und vom Gast eine zusätzliche Gebühr für den erklärten Wertschutz gezahlt. Die Benutzung des Schiffssafes stellt keine Hinterlegung beim Schiff dar. Besteht eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von auf dem Schiff hinterlegten Wertgegenständen, so ist diese Haftung nach dem Athener Übereinkommen von 1974 auf 1.200 SZR bzw. bei Anwendung der EU-Verordnung 392/2009 oder des Athener Übereinkommens von 2002 auf 3.375 SZR begrenzt.q) EXPLORA JOURNEYS und der Luftfrachtführer haben den vollen Nutzen aus allen anwendbaren Gesetzen, die eine Haftungsbeschränkung und/oder -befreiung vorsehen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Gesetz und/oder die Gesetze der Flagge des Schiffes in Bezug auf/oder die globale Begrenzung von Schäden, die vom Luftfrachtführer erstattet werden können). Keine Klausel in diesen Buchungsbedingungen soll dazu dienen, eine solche gesetzliche oder anderweitige Beschränkung oder Befreiung der Haftung des Unternehmens und des Transportunternehmens einzuschränken oder aufzuheben. Die Bediensteten und/oder Beauftragten von EXPLORA JOURNEYS und des Luftfrachtführers haben den vollen Nutzen aus all diesen Bestimmungen bezüglich der Haftungsbeschränkung.
r) Unbeschadet der Bestimmungen von 18 a) bis 18.q) oben haften EXPLORA JOURNEYS und der Luftfrachtführer nicht für Todesfälle, Verletzungen, Krankheiten, Schäden, Verspätungen oder andere Verluste oder Beeinträchtigungen von Personen oder Eigentum, die aus Gründen gleich welcher Art entstehen, die nicht nachweislich durch Fahrlässigkeit oder Verschulden von EXPLORA JOURNEYS und des Luftfrachtführers verursacht wurden, wenn ein Anspruch gegen EXPLORA JOURNEYS und den Luftfrachtführer in einer Gerichtsbarkeit geltend gemacht wird, in der die in diesen Buchungsbedingungen enthaltenen Ausnahmen und Beschränkungen als rechtlich nicht durchsetzbar gelten.
s) Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen an anderer Stelle in diesen Buchungsbedingungen haftet EXPLORA JOURNEYS unter keinen Umständen für Verluste oder erwartete Gewinneinbußen, Einnahmeverluste, Nutzungsausfälle, Vertragsverluste oder andere Gelegenheiten sowie für andere mittelbare oder indirekte Verluste oder Schäden ähnlicher Art.
t) Die Haftung von EXPLORA JOURNEYS ist ausgeschlossen für Ansprüche, die sich aus Verlusten oder Schäden ergeben, die direkt oder indirekt durch Umstände verursacht werden, bei denen die Erfüllung und/oder unverzügliche Erfüllung des Vertrages aufgrund von Krieg oder Kriegsgefahr, Aufruhr, zivilem Streik, Arbeitskampf, sei es durch Angestellte des Unternehmens oder andere, terroristischen Aktivitäten oder der Androhung terroristischer Aktivitäten, Ausfall der Energieversorgung verhindert wird, Gesundheitsrisiken oder Epidemien, Natur- oder Nuklearkatastrophen, Feuer oder ungünstige Wetterbedingungen oder ungünstiger Seegang, Selbstmord oder versuchter Selbstmord des Gastes oder das absichtliche Aussetzen des Gastes einer unnötigen Gefahr (außer bei einem Versuch, Menschenleben zu retten) oder die Folgen der Teilnahme von an einer ungewöhnlichen und gefährlichen Aktivität und alle anderen Umstände jeglicher Art, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen.
u) Wenn EXPLORA JOURNEYS eine gesetzliche Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum hat, die nicht mit dem Athener und/oder Montrealer Übereinkommen übereinstimmt, darf die Haftung zu keinem Zeitpunkt 500,000. EUR übersteigen und das Unternehmen haftet zu keinem Zeitpunkt für Geld oder Wertgegenstände. Die Gäste dürfen kein Geld oder andere Wertgegenstände in ihr Gepäck packen
v) Die Haftung des Unternehmens übersteigt zu keinem Zeitpunkt die Haftung eines Beförderers gemäß seinen Beförderungsbedingungen und/oder anwendbaren oder übernommenen Konventionen. Jeder von EXPLORA JOURNEYS zu zahlende Schadenersatz wird im Verhältnis zu einem etwaigen Mitverschulden des Gastes gekürzt.
19. Haftung von Arbeitnehmern, Dienstnehmern, Zielgebietsagenturen
a) Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass kein Bediensteter oder Beauftragter von EXPLORA JOURNEYS und/oder des Beförderers, einschließlich des Kapitäns, des Bordarztes und der Besatzung des betreffenden Schiffes, einschließlich unabhängiger Subunternehmer und deren Angestellter sowie der Versicherer des Gastes oder von EXPLORA JOURNEYS unter irgendwelchen Umständen eine Haftung die über diese Buchungsbedingungen hinausgehen übernimmt.
b) Zielgebietserlebnisse (Ausflüge) werden von unabhängigen Vertragspartnern durchgeführt, auch wenn sie von EXPLORA JOURNEYS beworben und von Fachreisebüros oder an Bord des Schiffes verkauft werden. EXPLORA JOURNEYS ist nicht für die von diesen unabhängigen Vertragspartnern erbrachten Leistungen verantwortlich. Zur besseren Kenntlichmachung im Zielgebiet können Mitarbeiter der unabhängigen Vertragspartner Logos oder Bekleidung (z.B. T-Shirt mit Logo-Aufdruck, oder Kopfbedeckungen mit LOGO Aufdruck) von EXPLORA JOURNEYS tragen, ohne dass dieser Umstand eine Haftung von EXPLORA JOURNEYS begründet. EXPLORA JOURNEYS agiert lediglich als Vermittler für den Anbieter des Zielgebietserlebnisses. EXPLORA JOURNEYS hat keine direkte Kontrolle über die Anbieter von und deren Dienstleistungen und kann daher in keinem Fall für Verluste, Schäden und Verletzungen haftbar gemacht werden, die der Gast aufgrund von Fahrlässigkeit oder anderen Umständen seitens der Anbieter von Zielgebietserlebnissen erleidet EXPLORA JOURNEYS wird bei der Auswahl eines seriösen Anbieters von Reiseerlebnissen mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt vorgehen. Bei der Beurteilung der Leistung und/oder Haftung der Anbieter von Reiseerlebnissen gelten die örtlichen Gesetze und Vorschriften. Die Zielgebietserlebnisse unterliegen den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters, einschließlich der Haftungsbeschränkung und der Höhe des Schadensersatzes. Die Haftung von EXPLORA JOURNEYS übersteigt die Haftung des Anbieters der Reiseerlebnisse nicht.
20. Pass-, Visa-, Einreise-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften
a) Alle Gäste, auch Kinder, aus EU-Ländern und der Schweiz müssen für die gesamte Dauer der Reise einen noch mindestens sechs Monate nach Reiseende gültigen, maschinenlesbaren Reisepass (ePass) mit sich führen, dies gilt auch für Reisen in Europa.
b) EXPLORA JOURNEYS ist nicht verantwortlich für die Beschaffung von Visa für einen Gast, dies liegt in der Verantwortung des einzelnen Gastes. Es ist die Pflicht des Gastes, sich zu vergewissern, dass sein Reisepass, sein Visum oder andere Reisedokumente in den Ländern, in denen die Reise stattfindet, akzeptiert werden. Den Gästen wird dringend empfohlen, sich über alle gesetzlichen Bestimmungen für Reisen ins Ausland und in den verschiedenen Häfen zu informieren, einschließlich der Anforderungen für Visa, Einwanderung, Zoll und Gesundheit. Insbesondere ist EXPLORA JOURNEYS nicht verantwortlich für den Fall, dass Gästen die Einschiffung verweigert wird, weil sie die Einwanderungsbestimmungen des neuen, von Frontex und EU-LISA ("Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts") verwalteten EES (Entry-Exit-System), das am 10. November 2024 in Kraft treten soll nicht erfüllt haben, oder der neuen ETA (Electronic Travel Authorisation) des Vereinigten Königreichs (UK), die ab dem 2. April 2025 für die Einreise in das Vereinigte Königreich erforderlich ist (https://www.gov.uk/guidance/apply-for-an-electronic-travel-authorisation-eta), .
c) EXPLORA JOURNEYS ist sich des weltweiten Risikos willkürlicher terroristischer Anschläge bewusst. Den Gästen wird dringend empfohlen sich über aktuelle Reiseinformationen und aktuelle Reisehinweise für das von ihnen gewählte Reiseziel informieren; bitte informieren Sie sich auf der Website für Auslandsreisen Ihrer Regierung über aktuelle Informationen.
d) Gäste unter 18 Jahren (bzw. unter 21 Jahren für US-Gäste oder Gäste, die von einem US-Hafen aus an Bord gehen) müssen in Begleitung ihrer Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters reisen. Wenn ein Elternteil des reisenden Minderjährigen nicht an der Reise teilnimmt, muss zum Zeitpunkt der Buchung eine unterzeichnete Vollmacht des abwesenden Elternteils vorgelegt werden, die den Minderjährigen zur Reise berechtigt.
e) Wenn der Minderjährige mit Gästen reist, die nicht seine Eltern oder sein gesetzlicher Vormund sind, verlangt das Unternehmen zum Zeitpunkt der Buchung ein von den Eltern oder dem gesetzlichen Vormund unterzeichnetes Dokument, das den Minderjährigen ermächtigt, mit einer Aufsichtsperson oder einer benannten Person gemäß Klausel 6. j),k),l) zu reisen.
21. Versicherungen
Reiseversicherungen einschl. Reiserücktrittskostenversicher-ungen sind durch Sie selbst abzuschließen, sofern sie nicht im Reisepreis eingeschlossen sind und in der Leistungs-beschreibung ausgewiesen sind. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung. Wir empfehlen den Abschluss einer solchen Versicherung dringend.
22. Datenschutz/Sonstiges
Sie stellen EXPLORA JOURNEYS im Rahmen Ihrer Buchung personenbezogene Daten zur Verfügung, die EXPLORA JOURNEYS zur Abwicklung der Reise benötigt. EXPLORA JOURNEYS wickelt den Buchungsauftrag unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Basis der DSGVO ab. EXPLORA JOURNEYS nutzt Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung Ihrer Aufträge, Anforderungen und Wünsche und ggfls. zu Zwecken der eigenen Marktforschung. Nur dann, wenn Sie EXPLORA JOURNEYS zuvor Ihre Einwilligung erteilt haben, nutzt EXPLORA JOURNEYS diese Daten auch für produktbezogene Umfragen und Marketingzwecke. EXPLORA JOURNEYS weist darauf hin, dass EXPLORA JOURNEYS Ihre persönlichen Daten wie Name, Anschrift und/oder E-Mail-Adresse zum gelegentlichen Versand von Informationen, z.B. Newsletter per E-Mail und/oder per Post verwendet. Die Verwendung Ihrer Daten zum Zwecke der Zusendung dieser Informationen erfolgt nur, wenn Sie die Zusendung über eine EXPLORA JOURNEYS Internetseite angefordert haben. Der Verwendung Ihrer Daten für diese Zwecke können Sie jederzeit widersprechen, indem Sie den Versand der Informationen abbestellen. Personenbezogene Daten werden ausschließlich an die Unternehmen weitergegeben, die an der Buchung beteiligt sind. Ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung oder eine gesetzliche Verpflichtung übermittelt EXPLORA JOURNEYS Ihre Daten nicht an Dritte. Näheres finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
EXPLORA JOURNEYS hat alle Anstrengungen unternommen, um die Richtigkeit des Inhalts der Kataloge und/oder der offiziellen Website zu gewährleisten, doch können nach dem Druck der Kataloge und/oder der Veröffentlichung der offiziellen Website bestimmte Änderungen und Überarbeitungen vorgenommen werden.
23. Gerichtsstand/Rechtswahl
Gerichtsstand für Klagen gegen EXPLORA JOURNEYS ist München. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und EXPLORA JOUREYS JOURNEYS findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
24. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge.
Reiseveranstalter der angebotenen Pauschalreisen ist:
EXPLORA S.A.
Avenue Eugène-Pittard, 16
1206 Genf (Schweiz)
Telefon: 00800 08250863
E-Mail : contact@explorajourneys.com
Geschäftsführung: Anna Nash
Steuernummer: CHE-315.766.578